Hallo ihr lieben,
habt ihr das schon mal gemacht?:
Wir haben einen Schuldner und auch bereits einen Haftbefehl. Jetzt schreibt uns der GV, dass er den Schuldner nicht antrifft zu hause und gibt uns die Tipps das er GF von zwei Firmen ist (guter GV übrigens). Der GV meint man könne doch dort versuchen die Verhaftung durchzuführen.
Ich gehe jetzt mal davon aus, da der GV das ja vorschlägt, dass das rechtlich geht. Ich würde dann bei dem Antrag auf Verhaftung dem neuen GV das Schreiben des alten GV mitschicken und diesen bitten die Verhaftung am Geschäftssitz des Schuldners durchzuführen.
Was meint ihr?
LG Angel
Haftbefehl vollstrecken unter Geschäftsadresse
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Eine Verhaftung des Schuldners ist an jedem Ort möglich, so auch am Arbeitsplatz.
Einfach den zuständigen GV für die Geschäftsadresse beauftragen, den Schuldner beim Arbeitgeber zu verhaften.
Es gibt jedoch noch eine Möglichkeit:
Beschluss gem. § 758a ZPO (Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen) beantragen und dann kann der GV auch spät abends, früh morgens oder am Wochenende vollstrecken, was sonst verboten ist.
Einfach den zuständigen GV für die Geschäftsadresse beauftragen, den Schuldner beim Arbeitgeber zu verhaften.
Es gibt jedoch noch eine Möglichkeit:
Beschluss gem. § 758a ZPO (Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen) beantragen und dann kann der GV auch spät abends, früh morgens oder am Wochenende vollstrecken, was sonst verboten ist.
Stimmt die Regelung kenne ich auch. Aber was meinst du, der GV hat auch darauf hingewiesen das der Schuldner sich scheinbar nur sehr sporadisch zuhause aufhält. In der Firma müsste man ich doch eigentlich eher kriegen.
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Ich persönlich versuche es mit dem sog. "Nachtbeschluss" erst einmal zu Hause, ggfls. auch werden Versuche am Wochenende unternommen. Erst wenn gar nichts mehr geht, kann man es am Arbeitsplatz versuchen. Wenn die Arbeitsstelle im gleichen Bezirk ist, kein Problem. Ist sie bei einem anderen Kollegen, ist es etwas unglücklich, da er quasi meine Arbeit machen muss. Aber wenns nicht anders geht...
Jetzt hat aber der GV hier das mit dem Nachtbeschluss gar nicht vorgeschlagen und ausdrücklich geschrieben, "Der Schuldner scheint sich hier, wenn überhaupt, höchst selten aufzuhalten." Also wird er vermutlich doch nicht davon ausgehen, dass der Nachtbeschluss etwas bringen wird. Ich hatte nämlich schon öfter GVs die, den Nachtbeschluss empfohlen haben.
Ich muss jetzt mal überprüfen, ob die Firma unter den gleichen Bezirk fällt.
Der Nachtbeschluss muss erst noch vom Gericht genehmigt werden, richtig?
Ich muss jetzt mal überprüfen, ob die Firma unter den gleichen Bezirk fällt.
Der Nachtbeschluss muss erst noch vom Gericht genehmigt werden, richtig?
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jepp. du musst dafür einen antrag auf erteilung eines beschlusses stellen, der den gv ermächtigt, den schuldner nach § 758 a Abs. 4 ZPO zur nachtzeit bzw. an sonn- und feiertagen zu verhaften - schau einfach mal in de zpo-kommentar dazu.
viel glück
viel glück
Lieben Dank und Grüße an alle
evelyn
evelyn
Hallo ihr,
ich nochmal zu der Sache hier. Zwischenzeitlich hat mein Chef sich dann auch mal überlegt den Nachtbeschluss machen zu wollen. Diesen habe ich auch vom Gericht schon erhalten. Meine Frage:
Muss ich jetzt einfach wieder einen Verhaftungsauftrag rausschicken und alles VB, Haftbefehl, Nachtbeschluss beifügen oder gibt es einen bestimmten Auftrag, bzw. Formulierung?
Danke schon mal.
lg
ich nochmal zu der Sache hier. Zwischenzeitlich hat mein Chef sich dann auch mal überlegt den Nachtbeschluss machen zu wollen. Diesen habe ich auch vom Gericht schon erhalten. Meine Frage:
Muss ich jetzt einfach wieder einen Verhaftungsauftrag rausschicken und alles VB, Haftbefehl, Nachtbeschluss beifügen oder gibt es einen bestimmten Auftrag, bzw. Formulierung?
Danke schon mal.
lg
du machst jetzt nen ganz normalen zv-auftrag+oe-antrag und verweist auf den beschluss (am besten fett schreiben, damit es das gericht gleich sieht).