ZV-Auftrag trotz Haftbefehl?

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Bina87
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#1

15.04.2010, 14:11

Hallo!
Ich habe da noch eine andere Frage bezüglich des Haftbefehls.

WIr haben einen Haftbefehl für einen Schuldner der wohl angeblich als Schausteller arbeitet und deshalb nie anzutreffen ist. Die Kosten die bei einem Haftbefehl auf uns zukommen stehen in keinem Verhältnis zu der Forderung. Kann man es noch einmal mit einem erneuten ZV-Auftrag versuchen auch wenn mann schon einen Haftbefehl hat oder geht das nicht? :?:
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#2

15.04.2010, 16:14

du kannst natürlich auch einen einfachen vollstreckungsauftrag machen...

kann höchstens sein, dass dich der Gerichtsvollzieher anruft und nachfragt,
ob du nicht lieber einen Verhaftungsauftrag machen möchtest.
(so war es zumindest vor ein paar Wochen bei mir :) )

Aber wenn du ihm dann sagst, dass du einen einfachen Auftrag machen willst,
dann zieht er den auch durch!
Bina87
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#3

15.04.2010, 16:49

:thx
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jujo
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#4

15.04.2010, 16:51

welche kosten beim haftbefehl meinst du denn? der verhaftungsauftrag ist doch die fortsetzung der ev, und somit fallen keine neuen anwaltsgebühren an. nur die gvz kosten und die fallen ja auch an, wenn du einen vollstreckungsauftrag machst?
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Mietzemau
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#5

04.06.2010, 14:31

Oh und wieder was aufgefrischt. Aber wenn ich eine Frage stellen darf: Ich habe beim AG angefragt, ob eine Abgabe der EV vorliegt. Jetzt hat mir das AG mitgeteilt, dass stattdessen zwei Haftbefehle vorliegen.

Wie geh ich jetzt taktisch klug vor? Ich hab mit so einer Situation noch nie zu tun gehabt.

Vg
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#6

04.06.2010, 16:08

wenn einer der Hbs noch recht neut ist leg mir die Akte noch mal in einem Monat auf Wiedervorlage, kann ja sein, dass der andere Gläubiger dran bleibt und dem Schuldner die EV abnimmt.

ansonsten leite ich die die ZV ein, egal wie viele HBs gegen den Schuldner vorliegen, oftmals sind die Sache auch erledigt und der Schuldner hat die Löschung der Hbs nicht veranlasst
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renajö
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#7

04.06.2010, 17:22

Hallo ZMaus 2003!
Da habe ich wohl etwas nicht ganz verstanden. Du sagst, Du wartest, bis ein anderer Gläubiger den Sch. verhaftet und er die eV abgibt. Aber Du erhälst doch Gebühren für die eV und das Protokoll kostet sowieso 15,00 Euro. Außerdem ist es immer sinnvoller, als erster das Vermögensverzeichnis zu erhalten, damit man den besten Rang bei weiteren ZV-Maßnahmen hat.
Ich mache übrigens immer einen kombinierten ZV-Auftrag / Verhaftungsauftrag. Das klappt immer gut. Dann weiß der GVZi gleich, was anliegt.

:wink:

Schon mal schönes Wochenende, bin am Montag wieder da!
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#8

07.06.2010, 08:32

Oh, danke, dass ist schon mal informativ. Gut zu wissen. Ich hab bisher halt mit HB´s nicht wirklich zu tun gehabt. Die zwei HB´s sind mein ich von Anfang 2009. Ich schau gleich mal nach. Na dann hau ich doch die ZV raus. Und diese Kombiaufträge mach ich selbst immer.

:thx
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#9

08.06.2010, 16:01

Hallo renajö,

ich warte nur wenn der HB noch sehr aktuell ist. Wieso soll ich meinen Mandanten mit den ZVGebühren belasten wenn ein anderer vielleicht schon am verhaften ist. Muss drauf hinweisen, dass ich hier im Büro Inkasso für einen Großkunden mache und sehr kostenreduziert arbeiten muss.
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Mietzemau
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#10

06.07.2010, 09:54

Hey ho,...was genau betitelt ihr denn als aktuell? Ich hab hier gerade ne Sache, da ist der letzte HB vom 17.02.2010. Die Dame bei Gericht konnte mir lediglich sagen, dass der HB direkt an GV weiterging, aber natürlich nichts weiter in der Akte ist, wie die Angelegenheit ausging. Eine EV liegt nicht vor. Von daher dachte ich jetzt, dass er viellt. bezahlt hat oder eine Ratenzahlung macht oder so, da könnt ich doch schon ne neue ZV starten..oder meint ihr das ist noch zu früh?
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