Habe einen Mahnbescheid beantragt, wo es um eine Kaution geht. Antragsteller habe ich zwei, also gibt es eine 0,3 Erhöhungsgebühr.
Habe diese wohl nicht beachtet und habe bei einem Wert von 1.016,- die 0,65 Gebühr also anrechenbare Gebühr genommen, also 55,25 €. Nunmehr habe ich eine Monierung erhalten wo drin steht:
"Der angegebene anrechenbare Teil der Geschgeb. aus vorgerichtl. Tätigkeit nach Nr. 2300/2302 (MInderungsbetrag) erscheint in Relation zum gerichtl. Streitwert zu niedrig......
Der Rechtspfleger war ziemlich patzig. Er wäre nicht für unsere Gebühren zuständig und er hätte keine Lust mehr, alles 1000x mal zu erklären *blabla*. Hätte ich nunmehr die 1,3 Geb + 0,3 Geb zusammen ziehen müssen und davon die Hälfte oder wie läuft das ab?
Wäre Dankbar für Antworten
Monierung ... Gebühr erscheint in Relation zu niedrig
- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
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Du kannst sowieso maximal nur 0,75 anrechnen und wenn ich mich recht erinner, dann wird die Erhöhungsgebühr nicht angerechnet, ergo bei euch auch nur eine 0,65. Bin mir da allerdings nicht sicher, ich meine das ist so, weil die 0,3 keine eigenständige Gebühr ist. Ob du den richtigen Betrag genommen hast kann ich dir leider nicht sagen, bin nicht im Büro und hab hier kein RVG.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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- Forenfachkraft
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Es muss immer die hälfte der erhöhten Gebühr (1,3 2300 + 0,3 1008, also einhalb von 1,6) angerechnet werden, maximal darf aber 0,75 angerechnet werden ... muss man bei mehreren Auftraggebern echt aufpassen. Ich verschlaf das auch ganz gerne mal