Hallo,
ich bin mal wieder anscheinend zu dämlich.
Ich hatte bei einem Gegenstandswert von 860 € dem Gegner, nach dessen Verzug,
eine Anwaltsrechnung i.H.v. 84,50 €, nebst Pauschale und Mehrwertsteuer geschickt.
Da er weder Hauptforderung, noch Anwaltsrechnung zahlte, habe ich einen Mahnbescheid erlassen. Auf diesen hat der Gegner Widerspruch eingelegt.
Jetzt will meine Mandantin die Sache nicht mehr verfolgen. also will ich ihr meine Rechnung schicken.
Die Gebühr für den Mahnbescheid beträgt ja 65,00 €. Was kann ich von voranwaltlichen Tätigkeit dazurechnen?
VG und
Anrechnung vorgerichtliche Tätigkeit
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 64
- Registriert: 14.02.2009, 16:05
- Beruf: Rechtsanwalt
- Wohnort: NRW
- icerose
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 12464
- Registriert: 04.06.2007, 16:57
- Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
- Software: Advoware
- Wohnort: mein Büro in Berlin
die halbe Verfahrensgebühr zzgl. PTE bleiben neben der Mahngebühr bestehen.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
- icerose
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 12464
- Registriert: 04.06.2007, 16:57
- Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
- Software: Advoware
- Wohnort: mein Büro in Berlin
@re1108: die Rechnung sieht jetzt aber merkwürdig aus, die 1,0 MB-Gebühr geht in der 1,3 VG komplett unter. Aber: wann ist denn 1,3 entstanden???
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
- Re1108
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 914
- Registriert: 12.06.2008, 10:31
- Beruf: ReFaWi
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Ba.-Wü.
Wo gibts denn denn die 1,3 Verfahrensgebühr?
Der Widerspruch (von der Gegenseite) erfolgte doch gegen den Mahnbescheid. Dann wurde das Verfahren nicht weiterbetrieben, weil die Mandantschaft das nicht gewünscht hat. Es ist daher die 1,3 Verfahrengebühr gar nicht entstanden, sondern nur die 1,0 VG für das Beantragen des MBs.
edit: die 1,3 VG entsteht doch erst bei Überleitung in das streitige Verfahren für die Anspruchsbegründung (die vorliegend nicht erfolgte)
Der Widerspruch (von der Gegenseite) erfolgte doch gegen den Mahnbescheid. Dann wurde das Verfahren nicht weiterbetrieben, weil die Mandantschaft das nicht gewünscht hat. Es ist daher die 1,3 Verfahrengebühr gar nicht entstanden, sondern nur die 1,0 VG für das Beantragen des MBs.
edit: die 1,3 VG entsteht doch erst bei Überleitung in das streitige Verfahren für die Anspruchsbegründung (die vorliegend nicht erfolgte)
Frauen muss man(n) nicht verstehen, Frauen muss man(n) lieben!
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 64
- Registriert: 14.02.2009, 16:05
- Beruf: Rechtsanwalt
- Wohnort: NRW
Gegenstandswert 860 Euro __ _Re1108 hat geschrieben:1,3 GG aus 860, €
PTE
USt.
1,0 VG MB aus. 860,00 €
./. 0,65 GG
PTE
USt
verauslagte GK
1,3 Geschäftsgebühr, gem. §§ 2, 13 RVG '04, Nr. 2300 VV RVG 84,50 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV-RVG '04 16,90 Euro
Zwischensumme 1 101,40 Euro
1,0 Verfahrensgebühr, gem. §§ 2, 13 RVG '04, Nr. 3305 VV RVG 65,00 Euro
0,65 Verfahrensgebühr, gem. §§ 2, 13 RVG '04, Nr. 3100 VV RVG 42,25 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV-RVG '04 20,00 Euro
Zwischensumme 2 127,25 Euro
Zwischensumme 1 + 2 228,65 Euro
Umsatzsteuer (MwSt), Nr. 7008 VV-RVG '04 (19,00 %) 43,44 Euro
Endbetrag 272,09 Euro
Ich denke mal, ich habe Dich da falsch verstanden!
- Ciara
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 7653
- Registriert: 09.02.2007, 22:50
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Hamburg
Du musst die halbe Geschäftsgebühr anrechnen und keine 0,65 Verfahrensgebühr nehmen.
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
- Re1108
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 914
- Registriert: 12.06.2008, 10:31
- Beruf: ReFaWi
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Ba.-Wü.
Genau Ciara, und die 0,65 Gebühr muss abgezogen werden und nicht dazu gerechnet werden (./. = minus bzw. abzüglich)
Frauen muss man(n) nicht verstehen, Frauen muss man(n) lieben!
mal die Vorbemerkung 3 (4) lesen.
Gegenstandswert 860 Euro __ _
1,3 Geschäftsgebühr, gem. §§ 2, 13 RVG '04, Nr. 2300 VV RVG
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV-RVG '04
Zwischensumme 1 101,40 Euro
1,0 Verfahrensgebühr, gem. §§ 2, 13 RVG '04, Nr. 3305 VV RVG
MINUS 0,65 Geschäftsgebühr, Vorbem. 3 VV RVG
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV-RVG '04 20,00 Euro
- Re1108
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 914
- Registriert: 12.06.2008, 10:31
- Beruf: ReFaWi
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Ba.-Wü.
1. außergerichtliche Tätigkeit:
Gegenstandswert 860 Euro __ _
1,3 Geschäftsgebühr, gem. §§ 2, 13 RVG '04, Nr. 2300 VV RVG 84,50 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV-RVG '04 16,90 Euro
Zwischensumme 1 101,40 Euro
2. Mahnverfahren:
1,0 Verfahrensgebühr, gem. §§ 2, 13 RVG '04, Nr. 3305 VV RVG 65,00 Euro
- 0,65 GG, gem. §§ 2, 13 RVG '04, Nr. 2300 VV RVG -42,25 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV-RVG '04 13,00 Euro
Zwischensumme 2 35,75 Euro
Zwischensumme 1 + 2 137,15 Euro
Zzgl. Umsatzsteuer
Endbetrag
Die AP unter 2. erhältst du nur aus 65,00 €, darum reduziert sich diese auf 13 €.
Gegenstandswert 860 Euro __ _
1,3 Geschäftsgebühr, gem. §§ 2, 13 RVG '04, Nr. 2300 VV RVG 84,50 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV-RVG '04 16,90 Euro
Zwischensumme 1 101,40 Euro
2. Mahnverfahren:
1,0 Verfahrensgebühr, gem. §§ 2, 13 RVG '04, Nr. 3305 VV RVG 65,00 Euro
- 0,65 GG, gem. §§ 2, 13 RVG '04, Nr. 2300 VV RVG -42,25 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV-RVG '04 13,00 Euro
Zwischensumme 2 35,75 Euro
Zwischensumme 1 + 2 137,15 Euro
Zzgl. Umsatzsteuer
Endbetrag
Die AP unter 2. erhältst du nur aus 65,00 €, darum reduziert sich diese auf 13 €.
Frauen muss man(n) nicht verstehen, Frauen muss man(n) lieben!