Nach VB-Rücknahme Kostenfestsetzung

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cattelkind
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#1

25.03.2010, 10:50

Hi.

Ich habe mal wieder ein kleine Problem...

Unsere Madantin hat einen VB erhalten gegen den wir Widerspruch eingelegt haben. Nach dem Widerspruch hat der Antragsteller den Antrag auf Erlass des MB insgesamt zurückgenommen. Daraufhin hat mein Chef Kostenfestsetzung beantragt. Jetzt habe ich ein Schreiben vom Gericht vorliegen, in welchem sie nach der Grundlage für die Kostengrundentscheidung fragen und genau da ist mein Problem. Ich hab keine Ahnung welche Grundlage das ist und ich glaube auch, dass ich da gerade ein ziemlich großes Brett vor dem Kopf habe, weil die Antwort bestimmt wieder ganz einfach und logisch ist, wenn man nur drauf kommt. Ich wäre euch echt dankbar, wenn ihr mir auf die Sprünge helfen könntet. :-?
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Trude
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#2

25.03.2010, 11:22

Es gibt m. E. nach keine Anspruchsgrundlage dafür, dass Ihr Eure Gebühren erstattet verlangen könnt. Wenn dann müsstet Ihr ggf. das streitige Verfahren beantragen, damit ihr auf diesem Wege eine Kostenentscheidung bekommen könnt. Hab ich aber auch noch nie gehabt.
Die Einsamkeit wäre ein idealer Zustand, wenn man sich die Menschen aussuchen könnte, die man meidet.
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gabrielle
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#3

25.03.2010, 12:41

ich würde erst einmal einen Kostenantrag nach § 91 ZPO stellen, wonach dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, da dieser den Mahnbescheid ja zurückgenommen hat.
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13
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#4

27.03.2010, 00:19

Der Sachverhalt ist ungenau: Entweder ihr habt Einspruch gegen einen VB oder Widerspruch gegen den MB eingelegt. Widerspruch gegen einen VB gibt es nicht.
~ Grüßle ~
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NicoleH
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#5

27.03.2010, 11:59

es gibt verspäteter widerspruch gegen mb - das ist auch ein einspruch und dann wird direkt an das streitige gericht abgegeben.

wir hatten den fall schon mal, dass der gegner mb eingereicht hat, wir widerspruch, und der gegner den antrag dann zurückgenommen hat (ohne oder streitiges verfahren). wir haben dann die abgabe an das für die streitigkeit zuständige gericht beantragt und dort kostenantrag gestellt. hat super funktioniert und wir konnten die kosten gegen den gegner festsetzen lassen.

lg
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#6

27.03.2010, 15:33

@NicoleH

Was kannst du dann denn da ansetzen lassen? (So einen Fall haben wir nämlich auch - da haben wir als Antragsgegnervertreter jetzt nach 5 Jahren nach dem MB-Widerspruch Abgabe ans Streitgericht und dort Klageabweisung beantragt - Forderung ist ja schon längst verjährt. Dann wird der Antragsteller die Sache wohl zurücknehmen und wir können Kosten festsetzen lassen - aber welche? Normal VG und Auslagen, mehr nicht, oder?)

Gruß,

Chris
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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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NicoleH
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#7

27.03.2010, 21:48

die normale 3307 (0,5 VG + ALP +/ohne ust)
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