Hallo,
ich hab mal eine Frage. Ich soll einen Mahnbescheid machen, weil ein Patient seine Krankenhausrechnung nicht bezahlt hat. Vorher hat jedoch ein Inkassounternehmen den Schuldner zur Zahlung aufgefordert, dieser hat nicht reagiert und wir wurden beauftragt. Kann ich jetzt beide Kosten geltend machen? Wenn ja, wie mache ich das am besten?
LG Monique
Mahnbescheid nebst Inkassokosten und anwaltlichem Verzug
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Also, eigentlich geht es nicht beides nebeneinander geltend zu machen... Wenn Du es im Mahnbescheid nebeneinander geltend machst und der Schuldner keinen Widerspruch einlegt... Glück gehabt.
Hab auch noch das hier gefunden im Inet:
"...Dies hatte das Oberlandesgericht Dresden bereits 1993 entschieden, als es sich mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten auseinander gesetzt hatte: "Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten"."
Auch wegen Schadenminderungspflicht.
Hab auch noch das hier gefunden im Inet:
"...Dies hatte das Oberlandesgericht Dresden bereits 1993 entschieden, als es sich mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten auseinander gesetzt hatte: "Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten"."
Auch wegen Schadenminderungspflicht.
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Hast du mal das genaue Urteil?
Ich hab nämlich jetzt auch sowas gefunden, dass Inkassokosten als NF gelten und RA Kosten sowieso. In dem Urteil hat man eine 0,3 Geb nach Nr. 2302 auf die Inkassokosten genommen und den Minderungsbetrag nach 3305
Ich hab nämlich jetzt auch sowas gefunden, dass Inkassokosten als NF gelten und RA Kosten sowieso. In dem Urteil hat man eine 0,3 Geb nach Nr. 2302 auf die Inkassokosten genommen und den Minderungsbetrag nach 3305