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Rücknahme des Widerspruchs gegen Mahnbescheid

Verfasst: 26.02.2010, 11:54
von JungerAnwalt
Hallo,

nachdem der gegener Widerspruch gegen meinen Mahnbescheid eingelegt hat, musste ich den Anspruch begründen. Soweit, so gut. Nun hat der Gegner aber den Widerspruch zurück genommen.

Muss ich jetzt einen Vollstreckungsbescheid beantragen? Was ist dann aber mit den Kosten, welche durch die Einlegung des Widerspruchs entstanden sind (Gerichtskosten, Anwaltskosten)?

Vielen Dank!

Re: Rücknahme des Widerspruchs gegen Mahnbescheid

Verfasst: 26.02.2010, 12:03
von gabrielle
du beantragst jetzt den Vollstreckungsbescheid. Bezüglich der Kosten für das streitige Verfahren müsstest Du einen Kostenantrag stellen, wonach der Gegenseite die Kosten auferlegt werden und dann einen Kostenfestsetzungsantrag stellen.

Re: Rücknahme des Widerspruchs gegen Mahnbescheid

Verfasst: 26.02.2010, 12:03
von gkutes
VB beantragen -mit Schriftsatz - oder hast du das Formular?
die Kosten des Verfahrens kannst du via Kostenfestsetzungsantrag geltend machen

Re: Rücknahme des Widerspruchs gegen Mahnbescheid

Verfasst: 26.02.2010, 12:29
von JungerAnwalt
gkutes hat geschrieben:VB beantragen -mit Schriftsatz - oder hast du das Formular?
die Kosten des Verfahrens kannst du via Kostenfestsetzungsantrag geltend machen
Hallo, nein, ich habe kein Formular. Muss ich den KFA-Antrag gleich stellen?

Danke :-)

Re: Rücknahme des Widerspruchs gegen Mahnbescheid

Verfasst: 26.02.2010, 12:29
von gkutes
du musst nicht, aber wäre ja sinnvoll - ist dein Geld

Re: Rücknahme des Widerspruchs gegen Mahnbescheid

Verfasst: 26.02.2010, 12:41
von JungerAnwalt
gkutes hat geschrieben:du musst nicht, aber wäre ja sinnvoll - ist dein Geld
Okay, mir war nur nicht klar, ob ich einen kFA an das Mahnbericht schicken kann.

Re: Rücknahme des Widerspruchs gegen Mahnbescheid

Verfasst: 26.02.2010, 13:19
von Liesel
JungerAnwalt hat geschrieben:Okay, mir war nur nicht klar, ob ich einen kFA an das Mahnbericht schicken kann.
Ich denke nicht, daß der KfA beim Mahngericht gestellt werden muß. Hierfür dürfte das Streitgericht zuständig sein.

Re: Rücknahme des Widerspruchs gegen Mahnbescheid

Verfasst: 26.02.2010, 13:37
von gkutes
ja- auf jeden Fall zum Streitgericht!
ich glaube, auch der Antrag VB muss zum Streitgericht. Oder?

Re: Rücknahme des Widerspruchs gegen Mahnbescheid

Verfasst: 26.02.2010, 14:05
von megazonki
Hallo,
der Antrag VB muss erst dann zum Streitgericht, wenn an dieses schon abgegeben wurde.
Wenn nicht, dann kann der VB ganz normal beim Mahngericht gestellt werden.

Die Gerichte in Berlin verlangen in dem Fall der Beantragung beim Streitgericht noch den "alten" Vordruck, vor Einführung des automatisierten Mahnverfahrens. Keine Ahnung, ob dies bei Euch auch so ist...

Re: Rücknahme des Widerspruchs gegen Mahnbescheid

Verfasst: 26.02.2010, 17:15
von 13
Den "alten" Vordruck aus dem Durchschreibesatz gibt es im Net, wenn anderweit nichts mehr zu bekommen ist. Die Kosten, die noch angefallen sind, werden in aller Regel in den VB mit aufgenommen und nicht separat mit einem KFA geltend gemacht.