Rücknahme des Widerspruchs gegen Mahnbescheid

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
JungerAnwalt
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 64
Registriert: 14.02.2009, 16:05
Beruf: Rechtsanwalt
Wohnort: NRW

#1

26.02.2010, 11:54

Hallo,

nachdem der gegener Widerspruch gegen meinen Mahnbescheid eingelegt hat, musste ich den Anspruch begründen. Soweit, so gut. Nun hat der Gegner aber den Widerspruch zurück genommen.

Muss ich jetzt einen Vollstreckungsbescheid beantragen? Was ist dann aber mit den Kosten, welche durch die Einlegung des Widerspruchs entstanden sind (Gerichtskosten, Anwaltskosten)?

Vielen Dank!
Benutzeravatar
gabrielle
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1051
Registriert: 19.11.2008, 15:27
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#2

26.02.2010, 12:03

du beantragst jetzt den Vollstreckungsbescheid. Bezüglich der Kosten für das streitige Verfahren müsstest Du einen Kostenantrag stellen, wonach der Gegenseite die Kosten auferlegt werden und dann einen Kostenfestsetzungsantrag stellen.
gkutes

#3

26.02.2010, 12:03

VB beantragen -mit Schriftsatz - oder hast du das Formular?
die Kosten des Verfahrens kannst du via Kostenfestsetzungsantrag geltend machen
JungerAnwalt
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 64
Registriert: 14.02.2009, 16:05
Beruf: Rechtsanwalt
Wohnort: NRW

#4

26.02.2010, 12:29

gkutes hat geschrieben:VB beantragen -mit Schriftsatz - oder hast du das Formular?
die Kosten des Verfahrens kannst du via Kostenfestsetzungsantrag geltend machen
Hallo, nein, ich habe kein Formular. Muss ich den KFA-Antrag gleich stellen?

Danke :-)
gkutes

#5

26.02.2010, 12:29

du musst nicht, aber wäre ja sinnvoll - ist dein Geld
JungerAnwalt
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 64
Registriert: 14.02.2009, 16:05
Beruf: Rechtsanwalt
Wohnort: NRW

#6

26.02.2010, 12:41

gkutes hat geschrieben:du musst nicht, aber wäre ja sinnvoll - ist dein Geld
Okay, mir war nur nicht klar, ob ich einen kFA an das Mahnbericht schicken kann.
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#7

26.02.2010, 13:19

JungerAnwalt hat geschrieben:Okay, mir war nur nicht klar, ob ich einen kFA an das Mahnbericht schicken kann.
Ich denke nicht, daß der KfA beim Mahngericht gestellt werden muß. Hierfür dürfte das Streitgericht zuständig sein.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
gkutes

#8

26.02.2010, 13:37

ja- auf jeden Fall zum Streitgericht!
ich glaube, auch der Antrag VB muss zum Streitgericht. Oder?
Benutzeravatar
megazonki
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 76
Registriert: 06.05.2008, 12:08
Wohnort: Berlin

#9

26.02.2010, 14:05

Hallo,
der Antrag VB muss erst dann zum Streitgericht, wenn an dieses schon abgegeben wurde.
Wenn nicht, dann kann der VB ganz normal beim Mahngericht gestellt werden.

Die Gerichte in Berlin verlangen in dem Fall der Beantragung beim Streitgericht noch den "alten" Vordruck, vor Einführung des automatisierten Mahnverfahrens. Keine Ahnung, ob dies bei Euch auch so ist...
[color=#400080]Ein leidenschaftlicher Raucher, der immer von der Gefahr des Rauchens für die Gesundheit liest, hört in den meisten Fällen auf - zu lesen. [/color]-Winston Churchill-
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#10

26.02.2010, 17:15

Den "alten" Vordruck aus dem Durchschreibesatz gibt es im Net, wenn anderweit nichts mehr zu bekommen ist. Die Kosten, die noch angefallen sind, werden in aller Regel in den VB mit aufgenommen und nicht separat mit einem KFA geltend gemacht.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Antworten