MB+ VB unwirksam zugestellt?!

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AnaMIM
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#1

05.02.2010, 16:57

Hallo,

ich habe einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, aus dem ich nun vollstrecke. Der Gerichtsvollzieher legte mir nun eine Meldebescheinigung des Schuldners vom Einwohnermeldeamt vor, dass dieser nie unter der Anschrift wohnhaft war, unter der der Mahn- und auch der Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde.

Nun fragt der GVZ, "wie weiter verfahren werden soll (Neuzustellung)"?

Kann ich den VB nun erneut durch den GVZ zustellen lassen? Habt Ihr Erfahnungenswerte?

lg
Micsi11
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#2

05.02.2010, 18:35

Wenn du neue Anschrift vom Schuldner hast, kannst du VB natürlich noch zustellen lassen. Schuldner kann dann aber natürlich binnen 2 Wochen noch Einspruch einlegen, weil ja die Frist erst mit Zustellung VB beginnt, auch wenn VB Datum von geraumer Zeit vorher trägt.
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Pepples
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#3

05.02.2010, 19:34

Für mich hätte der VB zunächst mal weiter Bestand. Korrigiert mich, wenn ich falsch liegen sollte, aber der GV kann da doch gar nix machen.

Wenn nicht ordentlich zugestellt worden ist, müsste der Schuldner Einspruch gegen den VB erheben mit Wiedereinsetzung, weil nicht ordentlich zugestellt wurde. Macht er das nicht, ist das sein Problem und der VB gilt als zugestellt.
Nur das Gericht, das den VB erlassen hat, ist in der Lage zu entscheiden, ob die Zustellung ordentlich erfolgt ist oder nicht.
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cjdenver
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#4

05.02.2010, 22:19

ich frag mich auch was das den GV überhaupt anzugehen hat? Der hat aus nem vollstreckbaren titel zu vollstrecken, alles andere kann er sich doch getrost schenken.

ich hab schon manchmal das gefühl dass die GV manche schuldner besonders bevorteilen - hatten hier mal einen fall wo der schuldner auf nem dorf wohnte, und raten zahlte - die ratenzahlung hatte der GV mehr oder weniger durchgedrückt, da wir schon ewig hinter dem schuldner her warn wollten wir das eh nicht so. nun gut, jedenfalls hörten die raten irgendwann auf und der ramsch kam mit dem GV-vermerk "schuldner unbekannt verzogen" zurück. was wir dann per internet rausgefunden haben: der ist einfach zwei häuser weiter gezogen. war natürlich immer noch das selbe GV-gebiet - aber ehrlich, kann mir keiner sagen dass das der GV, der auch aus dem selben dorf kam, nicht wusste.

................ manche von denen!

musste mal raus ;)

schönes wochenende dennoch...

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#5

06.02.2010, 19:55

Edit by JSanny: Beleidigungen gegen einen Berufsstand bitte unterlassen
:D

sorry, musste mal raus ;)
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#6

06.02.2010, 20:26

AnaMIM hat geschrieben:Der Gerichtsvollzieher legte mir nun eine Meldebescheinigung des Schuldners vom Einwohnermeldeamt vor, dass dieser nie unter der Anschrift wohnhaft war, unter der der Mahn- und auch der Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde.
Ich frage mich, warum ihr dann nicht die Mitteilung vom Mahngericht bekommen habt, dass er dort nicht wohnhaft ist. Irgendwo müssen die Briefe doch gelandet sein, oder?
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#7

06.02.2010, 21:57

Das hab ich auch schon gehabt. Ich habe vom Vermieter (ging um Mietschulden) neue Anschrift bekommen und dort Mahnverfahren gemacht, ging auch alles durch, VB erhalten, ZV beantragt und der GV teilt mir mit, dass Schuldner dort nicht wohnt. EMA gemacht unter der Anschrift, die teilt mit, dass dort niemand unter dem Namen zu finden ist. Dann habe ich unter der alten Anschrift EMA gemacht und siehe da, anscheinend hat der Schuldner dort entweder nie gewohnt und war dort einfach nur kurzfristig aufenthältig und hat sich dort nicht angemeldet und dann später erst zu der wieder neuen Wohnung umgemeldet.

Soll heißen: Nur weil dort keine Anmeldung erfolgte, muss das nicht heißen, dass der Schuldner dort nicht wohnt oder gewohnt hat.
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#8

06.02.2010, 22:42

Das hat den GV sogar eine ganze Menge zu interessieren, da bei Fehlen der Voraussetzungen Titel, Klausel, Zustellung die Zwangsvollstreckung unzulässig ist.
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#9

07.02.2010, 09:42

advocatus diaboli hat geschrieben:Das hat den GV sogar eine ganze Menge zu interessieren, da bei Fehlen der Voraussetzungen Titel, Klausel, Zustellung die Zwangsvollstreckung unzulässig ist.
[font=Times New Roman]Aber so etwas von :zustimm [/font]
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#10

07.02.2010, 19:18

advocatus diaboli hat geschrieben:Das hat den GV sogar eine ganze Menge zu interessieren, da bei Fehlen der Voraussetzungen Titel, Klausel, Zustellung die Zwangsvollstreckung unzulässig ist.
Das ist mir schon klar, dass er das kontrollieren muss, aber der VB hat ja nen Zustellungsvermerk, also gilt der für den GV doch erstmal als zugestellt. Der GV hat meiner Ansicht nach nicht die Berechtigung die Zustellung durch das Gericht aufzuheben, weil der Schuldner ihm was vorlegt.
Ich bleibe bei meiner Ansicht, dass der Schuldner selber den VB angreifen muss durch einen Einspruch und Wiedereinsetzungsantrag. Wenn er das nicht macht, hat er halt Pech gehabt.
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