Rücknahme des Haftbefehls

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blackcat
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#1

12.01.2007, 09:52

Hallo zusammen,

ich habe zuerst eine Lohnpfändung beantragt. Diese schien ins Leere zu laufen.
Daraufhin habe ich einen ZV-Kombi-Auftrag mit e.V. und ggf. Haftbefehl gemacht.
Die Schuldnerin hat sich geweigert die e.V. abzugeben, da nun doch monatlich Raten durch die Lohnpfändung bei uns eingehen.

Ich möchte nun gern den Haftbefehl zur Abgabe der e.V. zurücknehmen.
Beantrage ich dies beim zuständigen Gerichtsvollzieher oder beim Vollstreckungsgericht?

Ich hoffe, ich konnte den Sachverhalt so einigermaßen erklären...

Viele Grüße, Blackcat
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Curry
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#2

12.01.2007, 10:00

Lass dir doch erstmal den Haftbefehl schicken, du musst ja keinen Verhaftungsauftrag rausschicken. Das kannst du dann machen, falls keine Zahlungen mehr eingehen sollten. Oder sehe ich das falsch?
Curry

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Sunny
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#3

12.01.2007, 10:02

Ich würde das genau so sehen. Den Haftbefehl würde ich mir auf jeden Fall schicken lassen, damit du was in den Händen hast, falls doch nicht gezahlt wird.
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tiko73

#4

12.01.2007, 10:32

Den Haftbefehl würde ich auch so lange aufheben, bis die Forderung beglichen wurde. Falls dann irgendwann mal keine Raten mehr kommen, kannst du dann gleich weitere Schritte einleiten.
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blackcat
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#5

12.01.2007, 10:37

Ok, danke. Dann werde ich das erstmal so machen.

:thx
Trollinchen

#6

13.01.2007, 00:09

Hallo,
ja, den Haftbefehl würde ich auch nicht zurücknehmen. Und wenn ich das noch richtig in Erinnerung habe, verfällt dessen Wirkung ja eh nach 6 Monaten, wenn Du keinen Verhaftungsauftrag stellst.
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#7

13.01.2007, 12:55

Der HB dient zur Not wie auch ein Vollstreckungstitel als "Druckmittel", wenn die Raten nicht mehr kommen. Es bleibt dem Gläubiger überlassen, ob er ihn einsetzt, aber wenn es notwendig wird, hat man ihn bereits in der Hand und kann mit ihm "wedeln". Daher ist den Vorpostern zuzustimmen.
Auf einen VB verzichtet man ja auch nicht, wenn nach dem MB Raten eingehen.
~ Grüßle ~
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#8

13.01.2007, 17:40

§ 909 ZPO
Verhaftung
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 4 (Eidesstattliche Versicherung und Haft)



(1) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben.

(2) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, drei Jahre vergangen sind.
Trollinchen

#9

13.01.2007, 17:54

Hi,
Danke für die Fundstelle.
Also das heißt, wenn ich einen Haftbefehl beantragt habe, kann ich mir DREI JAHRE Zeit "lassen" um den Schuldner verhaften zu lassen?

Fazit: und wieder was gelernt....
H.Stummeyer
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#10

13.01.2007, 18:03

Trollinchen, ja, das heißt es.
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