Gebühren Anrechnung
wir haben dem schuldner die vollstreckung angedroht und dafür die 0,3 gebühr berechnet. schuldner hat nicht gezahlt, so dass ich nun vollstreckungsauftrag machen werde. wie ist das jetzt mit den gebühren? für die vollstreckung an sich gibt es ja auch eine 0,3 gebühr. muss ich da die 0,3 gebühr der vollstreckungsandrohung anrechnen?
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Eine Gebühr für einen ZV-Androhung kann nicht mit einer neuen Gebühr für den ZwV-Auftrag erhoben werden, da dies eine Angelegenheit bedeutet.
Die 0,3 Gebühr fällt somit nur einmal an.
Die 0,3 Gebühr fällt somit nur einmal an.
Ja, du kannst die Gebühr für die Vollstreckungsandrohung bzw. für die ZV nur 1x nehmen, sprich, die Gebühr für die Vollstreckungsandrohung wird angerechnet.
Allerdings musst du dann die Vollstreckungsandrohung in den ZV-Unterlagen tun. Daher nehme ich die Gebühr für die Vollstreckungsandrohung aus dem Foko raus lege diese daher auch nicht den ZV-Unterlagen bei. Dann nehme ich aber für den ZVA die Gebühr. Also im Grunde fallen dann auch nur 1 x die Gebühren an.
Allerdings musst du dann die Vollstreckungsandrohung in den ZV-Unterlagen tun. Daher nehme ich die Gebühr für die Vollstreckungsandrohung aus dem Foko raus lege diese daher auch nicht den ZV-Unterlagen bei. Dann nehme ich aber für den ZVA die Gebühr. Also im Grunde fallen dann auch nur 1 x die Gebühren an.
ok, kapiert! und wie ist es nun, gläubiger ist eine ag und schuldner eine gmbh. der gläubigerin stehen nur noch zinsen aus einem urteil zu und uns die gebühren der vollstreckungsandrohung. wie ist das mit der mwst bei der geltendmachung bei der zv? darf ich dann nur den nettobetrag der vollstreckungsandrohung geltend machen?
Wenn euer Mdt. eine AG ist, dann ist sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, sprich, ihr dürft keine USt gegenüber der Gegenseite geltend machen, auch nicht in der Vollstreckungsandrohung
Ich würde das zumindest meinen. Hab noch nie den Fall gehabt, dass eine AG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Im Gegensatz zu einem Verein...