Hallo,
mir liegt ein Fall vor, bei dem ich nicht mehr weiterkomme, vielleicht schaffen wir es ja gemeinsam
Folgendes ist geschehen: M gab an D 1000 Euro als Darlehen, ohne Fälligkeits- und Zinsvereinbarung. M will das Geld zurück verlangen. D ist unbekannt verzogen.
Meine Gedanken:
1. Mahnbescheid beantragen minus (-) da keine Anschrift von D
vorhanden. Öffentliche Zustellung von MB (-)
2. Klage auf Rückzahlung
im Wege der öffentlichen Zustellung, falls 185 ZPO (+)
ivF: 185 Nr. 1 gut möglich
Problem: Klage unschlüssig, da Rückzahlungsanspruch noch nicht
fällig, Fällig hier erst ab 3 Monaten nach Kündigung gem. §
488 III S. 1 BGB , kein Fall von 259 ZPO sagt Baumbach
folglich Kündigung offentlich zustellen im Parteibetrieb?
Wie? 186 ZPO sagt Prozessgericht, welches?
Hoffe auf zahlreiche Beiträge
Gruß
Rip3000
Schuldner unebkannt verzogen - öffentliche Zustellung?
Mahnbescheid kann nicht öffentlich zugestellt werden.
Für den Rest soll sich Dein Chef was überlegen; dafür ist er ja RA.
Für den Rest soll sich Dein Chef was überlegen; dafür ist er ja RA.
- gabrielle
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1051
- Registriert: 19.11.2008, 15:27
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
hat euer Mandant nicht wenigstens eine alte Anschrift des Schuldners? Es ist doch sehr untypisch jemandem Geld zu verleihen und nicht zu wissen, wo derjenige wohnt. Mit der alten Anschrift könntest Du im Wege einer EMA-Auskunft die neue Anschrift herausbekommen.