VORL VOLLSTRECKBARKEIT URTEIL I.INSTaNZ nach VU vor OLG

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Anton79
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#1

19.12.2006, 11:45

Hallo zusammen.

Ich sitz grad wieder seit stunden über meinen Vollstreckungsseminaraufgaben. Kann jemand kurz helfen?

Wie sieht es hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus in folgendem Fall:

X erstreitet vor dem erstinstanzlichen LG ein Urteil. Das Urteil ist nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gegner G legt beim OLG Berufung ein. Im Termin erscheint weder G noch der Anwalt des G.
Es ergeht also in der Berufungsinstanz vor dem OLG ein Versäumnisurteil, durch welches die Berufung zurückgewiesen wird. In diesem VU steht im Tenor: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“

Ich sehe dass dann so, dass man aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Versäumnisurteils des OLG aus dem erstinstanzlichen Urteil, welches ja nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar ist, auch ohne sicherheitsleistung vollstrecken kann, oder?

Wie seht ihr das?

Würde für die Vollstreckung eine Klausel auf dem VU des OLG nötig werden? Auch ein Zustellungsvermerk? M.E. nein. Was meint ihr?

Ich würde in der Praxis dazu neigen, bei einem z.B. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss neben dem erstinstanzlichen Urteil, der ja den vollstreckungsfähigen Inhalt hat, auch das OLG Versäumnisurteil beizufügen. Für das OLG VU würde ich keine Klausel und kein Zustellungsvermerk anfordern.

Stimmt ihr mir hier zu?
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wifey
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#2

19.12.2006, 12:16

ich schon - ist aber ein reines Bauchgefühl !!!
Viele Grüße

ich
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Curry
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#3

19.12.2006, 12:22

Ich sehe dass dann so, dass man aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Versäumnisurteils des OLG aus dem erstinstanzlichen Urteil, welches ja nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar ist, auch ohne sicherheitsleistung vollstrecken kann, oder?
Hääääääääääää?!

Wieso ist das erstinstanzliche Urteil dann ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar? Muss man dann nicht trotzdem Sicherheit leisten, wg. dem Urteil II. Instanz. Ich steh grad völlig im Dunkeln.
Curry

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Sandra S.
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#4

19.12.2006, 14:28

Hab jetzt lange :nachdenk und hin und her geblättert. Mal meine Gedanken dazu:

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des OLG-Versäumnisurteils MUSS sich ja auf das erstinstanzliche Urteil beziehen. Denn allein aus dem OLG-Versäumnisurteil kann man ja nicht vollstrecken, da kein vollstreckungsfähiger Inhalt.
Folglich ist das erstinstanzliche Urteil jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Ich meine aber, dass du von dem OLG-Versäumnisurteil eine vollstreckbare Ausfertigung mit Zustellvermerk brauchst. Hinsichtlich "vorläufig vollstreckbar mit oder ohne Sicherheitsleistung" wird ja das erstinstanzliche Urteil durch das OLG-Versäumnisurteil quasi "aufgehoben". Das heißt, du kannst ohne Sicherheitsleitung nur vollstrecken, indem du BEIDE Urteile vorlegst. Deswegen müssen auch für das OLG-Versäumnisurteil die Voraussetzungen für die ZV (Klausel und Zustellung) geschaffen werden.

Hoffe, habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt. :oops:
Liebe Grüße
von Sandra
tiko73

#5

19.12.2006, 15:47

:zustimm
Ich finde das klingt gut. So in der Richtung hatte ich mir das auch gedacht, war mir allerdings nicht ganz sicher.
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