ZV nach Aufhebung Insolvenzverfahren

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Sandra S.
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#1

14.12.2006, 16:01

Ich sitze hier gerade über meinem Insolvenzrecht-Skript und bin fleißig am lernen :mrgreen:

Nun hab ich folgendes Problem:

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger ja wieder vollstrecken. Da bei der Restschuldbefreiung der Schuldner ja von seinen Schulden befreit wird, kann das also nur für Firmen gelten. Richtig?

In § 141a FGG steht aber, dass die Gesellschaft nach einem durchgeführten Insolvenzverfahren von Amts wegen im HR zu löschen ist, "wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt". Aber welche Firma besitzt denn nach einem Insolvenzverfahren noch Vermögen??? War ja in der Regel vorher schon nichts da und den Rest hat der Insolvenzverwalter verwertet. Wenn die Gesellschaft im HR gelöscht wird, wird sie doch aufgelöst und man kann nicht mehr vollstrecken, oder?

Daher meine Frage: Hattet ihr schon mal Fälle, wo ihr nach Aufhebung(! nicht Einstellung!) des Insolvenzverfahrens gegen eine Firma weiter vollstreckt habt?

Oder ist das nur Theorie und kommt in der Praxis seltenst vor? Bin grad voll überfragt... :wirr
Liebe Grüße
von Sandra
Gast

#2

14.12.2006, 16:55

Äh, mal dumm gefragt...warum melde ich meine Forderung an? Ich bekomme eine Quote. Und warum ärgere ich mich danach? Weil ich nur vielleicht 1 % kriege. Ich kann danach aus meinem Titel nicht mehr vollstrecken. Egal, ob Restschuldbefreiung oder nicht. Die Fa. gibt es ja dann längst nicht mehr.
QueenMum

#3

14.12.2006, 17:30

1. Nicht jeder Insolvenzschuldner beantragt Restschuldbefreiung.
2. Nicht jede Forderung nimmt an der Restschuldbefreiung teil.
3. Auch wenn die Firma nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus dem Handelsregister gelöscht wird, kann aus einem Titel, der z.B. gegen den ehemaligen Geschäftsführer (so zwecks persönlicher Haftung) lautet, kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vollstreckt werden.

ABER: Du hast schon recht. I.d.R. kannste dir deinen vollstreckbaren Tabellenauszug übers Bett hängen :D
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Sandra S.
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#4

14.12.2006, 18:17

@Sternchen:
Genau das war mein Problem. Theoretisch ist es ja möglich und gesetzlich geregelt, dass man weiter vollstrecken kann. Mir war eben nicht klar, wie das praktisch aussehen soll.

@QueenMum:
Punkt 1: klar!
Punkt 2: Da meinst du sicher nur die Forderungen, die sowieso von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind (also Geldstrafen etc.). Weil die Restschuldbefreiung gilt ja dann für alle Gläubiger, auch wenn sie ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Punkt 3: Vollstreckung gegen GF wäre dann also die einzige Möglichkeit, nach der Inso einer Gesellschaft weiter zu vollstrecken. Leuchtet mir dann auch ein!

Mmh, da bin ich erstmal etwas schlauer. Bei dem ganzen theoretischen Zeugs wird man aber auch irgendwann mal blöd... :roll:

:thx
Liebe Grüße
von Sandra
QueenMum

#5

15.12.2006, 09:10

zu 2. nicht nur. Wenn du als Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung hast und die Forderung auch so zur Tabelle angemeldet hast und sie auch so festgestellt wurde, nimmt diese Forderung (ggf. auch einzeln) eben NICHT an der Restschuldbefreiung teil.

Außerdem hat jeder Gläubiger die Möglichkeit die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen, wenn der Insolvenzschuldner gegen seine Obliegenheit verstoßen hat.

Also schließt sich bei Weitem nicht an jedes Insolvenzverfahren mit einer natürlichen Person als Schuldner eine Restschuldbefreiung an.
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Sandra S.
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#6

15.12.2006, 12:22

Also nochmal zusammengefasst:

- Regelinsolvenz:
Da die Gesellschaft von Amts wegen im HR gelöscht wird (zumindest in den meisten Fällen), ist nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Vollstreckung nur noch gegen den ehemaligen Geschäftsführer möglich, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (persönliche Haftung).
Hierzu nochmal eine Frage: Muss man den Titel dann umschreiben lassen?

- Verbraucherinsolvenz:
Man kann nach dem Insolvenzverfahren weiter vollstrecken, wenn
1. sich keine Restschuldbefreiung anschließt
2. die Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist (z.B. vorsätzlich unerlaubte Handlung, Geldstrafen etc. - § 302 InsO)
3. die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

Richtig so? Ich glaube, jetzt hab auch ich das verstanden :D
Liebe Grüße
von Sandra
QueenMum

#7

15.12.2006, 13:38

Prinzipiell richtig mit ner kleinen Einschränkung:

Nicht jeder Verbraucher durchläuft ein sog. Verbraucherinsolvenzverfahren.

Die Grundlagen eines Insolvenzverfahrens finden sich in den §§ -303 InsO. Nur unter bestimmten Voraussetzungen (§304 InsO) gereifen die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren.

Jeder Insolvenzschuldner, der eine natürliche Person ist, kann einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Bei Firmen und sonstigen juristischen Personen geht das nicht.
Gast

#8

16.12.2006, 16:31

Sandra S. hat geschrieben:
Man kann nach dem Insolvenzverfahren weiter vollstrecken, wenn
2. die Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist (z.B. vorsätzlich unerlaubte Handlung, Geldstrafen etc. - § 302 InsO)
Richtig so? Ich glaube, jetzt hab auch ich das verstanden :D
nein falsch.

§ 294 Gleichbehandlung der Gläubiger
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind während der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht zulässig.


Auch ein Gläubiger,dessen Forderun als Forderung aus uH festgestellt wurde, ist Insolvenzgläubiger. Nimmt also ganz normal am Verfahren teil und auch an der Verteilung in der WVP. Erst danach kann er wieder vollstrecken.

MfG

ThoFa
Gast

#9

16.12.2006, 16:33

Hallo,
Sandra S. hat geschrieben: Da die Gesellschaft von Amts wegen im HR gelöscht wird (zumindest in den meisten Fällen), ist nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Vollstreckung nur noch gegen den ehemaligen Geschäftsführer möglich, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (persönliche Haftung).
Hierzu nochmal eine Frage: Muss man den Titel dann umschreiben lassen?
Sie müssen eien neuen Titel erwirken, es ändert sich doch auch die Anspruchsgrundlage. War es bei der GmbH z.B. Forderung aus L&L, so wäre Sie beim GeFü aus Haftung.

MfG

ThoFa
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Sandra S.
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#10

18.12.2006, 11:49

Also, Verbraucherinsolvenz - Restschuldbefreiung - Wohlverhaltensperiode - leuchtet mir alles ein!

Aber nochmal wegen der Regelinsolvenz bei Gesellschaften: Wenn ich das so richtig verstanden habe, nützt mir der Titel z.B. gegen eine GmbH doch nach dem Insolvenzverfahren gar nichts mehr, oder? ZV gegen GmbH geht ja nicht mehr, weil Löschung im HR; ZV gegen Geschäftsführer wäre theoretisch möglich wegen persönlicher Haftung, aber dafür brauche ich dann sowieso einen neuen Titel.
Kann mir doch dann den Titel gegen die GmbH wirklich übers Bett hängen! :evil:
Liebe Grüße
von Sandra
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