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Gültigkeit Titel

Verfasst: 12.12.2006, 16:26
von j3NN
Hallo Leute,

ich hab mal wieder eine Frage,

wir haben einen Titel seit 1988. Wir machen jedes Jahr einen ZV Auftrag, weil immer wieder alles vergeblich ist, nun fragen wir uns, ob der wirklich nach 30 Jahren ungültig wird, oder ob die Zeit irgendwie weiter läuft.

Wir können uns weder vorstellen, dass er nach 30 Jahren verfällt, obwohl wir ZV Maßnahmen einleiten, noch dass er bis in die unendliche Gültigkeit bestehen bleibt ...

bin euch dankbar für eure Hilfe

LG j3NN

Verfasst: 12.12.2006, 16:51
von Sandra S.
Wir hatten das Problem letztens erst beim Seminar. Also:

Die 30-jährige Verjährungsfrist beginnt jedesmal neu, wenn ihr eine neue ZV-Maßnahme einleitet (§ 204 I Nr. 2 BGB). Der Titel kann also länger als die 30 Jahre bestehen bleiben. Der Dozent meinte dann allerdings, dass es Probleme geben könnte, wenn man z.B. 20 Jahre nichts macht und dann anfängt zu vollstrecken. Dann könnte der Anspruch verwirkt sein.

Verfasst: 12.12.2006, 23:10
von na
Ich kenne das etwas anders und vorstellen kann ich mir auch nicht so Recht, dass die Verjährungsfrist jedesmal neu beginnt zu laufen.

Also, ich kenne es so: Die 30-jährige Verjährungsfrist wird gehemmt durch ZV-Maßnahmen, wenn Ihr, j3NN jedes Jahr einen ZV-Auftrag macht, dann dauert es sehr lange, bis die Verjährung eintritt... ABER: Warum jedes Jahr einen ZV-Auftrag? Verstehe nicht, was das bringen soll.

Verfasst: 12.12.2006, 23:22
von Pepsi
wenn dann würde man alle 3 Jahre einen machen, damit die Zinsen nicht verfallen

die Verjährung wird doch nur solange gehemmt, solange die ZV läuft.. d.h. wenn ihr jedes Jahr n ZV Auftrag macht und das 30 Jahre lang, dann müsste euer Titel so ungefähr 60 Monate länger bestehen.. das wären dann 5 Jahre.. allerdings würde das nicht gehen, weil der Schuldner sicher irgendwie die eV abgeben wird, wenn nichts gepfändet werden kann..

Verfasst: 13.12.2006, 08:43
von Gast
:zustimm

Verfasst: 13.12.2006, 13:36
von Sandra S.
Wo steht denn, dass die Verjährung bei ZV-Maßnahmen gehemmt wird? Im BGB steht ausdrücklich, dass die Verjährung bei Einleitung der ZV neu beginnt!

Wir konnten uns das im Seminar auch nicht vorstellen. Aber Dozent meinte, genau so isses!

Oder ist das mit der Hemmung irgendwelche Rechtsprechung?

Hilfe, bin jetzt total verwirrt :wirr

Verfasst: 13.12.2006, 13:48
von Pepsi
?? du willst mir erzählen, wenn ich alle 3 Jahre ZV mache, gibts den Titel unendlich.. welcher § ist das im BGB?

Verfasst: 13.12.2006, 13:54
von Gast
Schau mal unter § 212 BGB

Verfasst: 13.12.2006, 14:07
von Sandra S.
ups. ja meinte natürlich oben auch § 212 I Nr. 2 BGB und nicht § 204! :oops:

Ja, es ist unglaublich, aber anscheinend ist es wirklich so!

Verfasst: 13.12.2006, 16:25
von Pepsi
das kann doch nicht mit rechten dingen zugehen

d.h. also in Zukunft warte ich ab und irgendwann wenn ich dann lustig bin, so nach 29 jahren und 11 Monaten vollstrecke ich dann und lach mir n Ast, dass ich den Schuldner noch weitere 30 Jahre ärgern darf... Tss also irgendwo hört der Spaß doch auf, auch wenn wir ja eigentlich auf Gläubigers Seite sein müssen..