DRINGEND! Saublöde aber wichtige Frage

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
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Floppy
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#1

21.10.2009, 16:23

Ich sitz gerade an einem Mahnbescheid.
Die Schuldnerin hat schon einen großen Teil der Forderung bezahlt. Es waren an vorgerichtlichen Kosten eigentlich eine Einigungsgebühr für eine Teilzahlungsvereinbarung angefallen und die Gebühr für das anwaltliche Mahnschreiben.

Gemäß Forderungskonto sind hier aber nun nach Abzug der geleisteten Teilzahlungsbeträge nur noch die Hauptforderung sowie ein kleiner Teil der Zinsen offen.

Wie ist das dann im Mahnbescheid mit der Angabe der vorgerichtlichen Kosten nebst Minderungsbetrag? Muss ich hier überhaupt noch etwas reinsetzen? Die Anrechnung müsste ja dann auch nur noch aus dem Streitwert des noch offenen Betrages angesetzt werden oder denk ich jetzt total verquer?

Steh hier irgendwie gerade unglaublich auf dem Schlauch!
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Christina83
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#2

21.10.2009, 16:35

Wenn du die Zahlung auf Zinsen und kosten verbucht hast und - wie du schon richtig sagst- nur noch eine kleine Hauptforderung offen ist würde ich einfach nur die angeben und die vorgerichtlichen kosten unter den tisch fallen lassen.....
Floppy
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#3

21.10.2009, 16:39

gute Idee, hatte ich mir auch so gedacht, also klein ist relativ, sind ca. 700 euro.

Bin mir hier nur rechtlich nicht sicher, und wie ist das dann bei der Abrechnung ggü. der Mandantin?

Oh, man ich glaub ich bekomm heute keinen klaren Gedanken zusammen!
gkutes

#4

21.10.2009, 16:55

die 0,65 aus dem noch offenen Wert müssen schon noch angerechnet werden!
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Christina83
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#5

21.10.2009, 16:55

also ich hatte das letztens auch. bei mir war die Hf nur noch ca 20,00 € :-)
du hast ja außergerichtlich aus dem höheren gw abgerechnet nehme ich an. und wenn du jetzt den mb nur noch aus einem geringeren gw machst nimmst du den gw auch für deine vergütungrechnung. das meintest du doch oder?
Floppy
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#6

21.10.2009, 17:07

Also abrechnen tun wir grundsätzlich immer das komplette vorgerichtliche sowie gerichtliche Mahnverfahren.

Also ich dachte ja, dass der Minderungsbetrag aus dem geringeren Gegenstandswert in den MB gesetzt werden müsste - aber hier bin ich mir eben nachdem nichts mehr an Kosten offen ist, nicht so sicher.

Bei der Abrechnung dachte ich ich rechne die vorgerichtliche aus dem alten GW, die Einigungsgebühr auch entsprechend (diese beruht auf einer geschlossenen TZV) sowie dann die MB- Gebühr (natürlich unter Anrechnung der hälftigen Gebühr des anw. Mahnschreibens) und VB Gebühr aus dem niedrigerem Streitwert.
gkutes

#7

21.10.2009, 17:16

also, wenn man das alles mit zahlen untermauert, ist das viel einfacher!

Forderung 500 €. Aufforderung und Teilzahlungsvergleich aus GW 500

Schuldnerin zahlt Gebühren und es ist nunmehr noch eine Forderung von 400 übrig

ERGO: die GG muss nur aus einem SW ihV € 400 auf den MB (GW: 400) angerechnet werden.
Floppy
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#8

21.10.2009, 17:33

ok, also setze ich nachdem ja eigentlich keine vorgerichtlichen kosten mehr offen sind, nur noch den Minderungsbetrag aus dem niedrigerem GW also den 700 und dat wars!
gkutes

#9

21.10.2009, 17:45

das hat zwar grundsätzlich nichts damit zu tun, dass keine vorgerichtlichen Kosten mehr offen sind, aber im Ergebnis ist es ja richtig
Floppy
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#10

22.10.2009, 08:40

also sollte ich grundsätzlich doch auch noch die Gebühr nach 2300 VV RVG sowie den Minderungsbetrag reinsetzen? Ich dachte ja nur, weil ja ansonsten die Gebühr ebenfalls letztendlich mit tituliert werden würde und sie ja eigentlich schon beglichen wurde
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