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Verfasst: 13.12.2006, 10:09
von Gast
Ein herzliches Dankeschön :thx

Verfasst: 13.12.2006, 19:37
von H.Stummeyer
PSSPSS:
Dieser Fragenkatalog dient "nur" dem Aushorchen. Das hat mit Beitreibung der berechtigten Forderung nicht mehr viel zu tun. Die meisten Antworten auf die Unmenge der Fragen ergibt sich aus dem offiziellen Vordruck des Vermögensverzeichnisses.

na:
Ich lehne grds. einen vorgefertigten Fragenkatalog des Gläubigers ab. Er hat schließlich ein Fragerecht im EV-Termin, zu dem er erscheinen kann.
Wenn der GV die 10 Fragen als korrekt angesehen hat und sie lediglich übersehen hat, würde ich sie dem Verhafgtungsauftrag wieder beifügen, da der GV nicht wissen kann, ob diese Antworten noch benötigt werden. Und er muss auch nicht die ursprüngliche EV-Akte einsehen um die Fragen zu erfahren. Dies ist Sache des Gläubigers, den Verhaftungsantrag vollständig zu stellen.

Verfasst: 13.12.2006, 21:37
von wifey
Das heißt für mich jetzt aber, dass ich als Gläubiger den Schuldner im EV-Termin löchern kann ohne Ende - oder sehe ich das jetzt falsch?
Aushorchen ist OK, wenn es durch den Gläubiger erfolgt?