Seite 2 von 2

Verfasst: 12.12.2006, 09:59
von Sandra S.
Hast du denn die Pfändung schon aufgehoben? Dazu hab ich jetzt hier leider nichts gefunden.

Wenn nicht, dürfte der Drittschuldner ja gar nicht an den Schuldner zahlen (eben weil im PfüB steht "zzgl. Zustellkosten"). Sein Pech, wenn er das überliest und trotzdem an den Schuldner auszahlt!

Wenn du die Pfändung allerdings schon aufgehoben hast, siehts schlecht aus. Hast dem Drittschuldner ja damit die "Erlaubnis" gegeben, auszuzahlen, egal ob von der Forderung noch was offen ist oder nicht.

Würde aber auf alle Fälle den Drittschuldner nochmal zur Zahlung auffordern. Die meisten zahlen die Zustellkosten dann auch noch nachträglich.

Verfasst: 12.12.2006, 23:24
von na
Wenn dies im PfÜb steht, muss der DS das auch zahlen, die Pfändung ist also noch gar nicht erledigt.
Ich würde ganz schnell ne Mitteilung an den DS senden!

Verfasst: 09.08.2007, 15:44
von Summerof77
Will hier mal weiterfragen:

Im JAhre 2004 wurde eine Pfändung beim Arbeitgeber ausgebracht. Der DS zahlte auch zunächst. Dann kam eine vorrangige Abtretung, Zahlungen setzten aus. Wir haben in der Zeit andere Maßnahmen versucht. Dann zahlte DS wieder. Bis 11.06. Dann sagte DS Forderung ist erledigt...ich weiß nicht mehr genau, aber...muß ich jetzt die zwischenzeitlich weiter aufgelaufenen Kosten der ZV wieder extra pfänden?

Verfasst: 09.08.2007, 19:27
von Luisa123456
Der Drittschuldner weiß schon wie hoch die Kosten sind, da diese auf einem extra Blatt ganz hinten vom GV mitgeteilt werden.

Verfasst: 09.08.2007, 19:31
von eve
Die Zustellungskosten für den PfÜB sind bereits entstanden, anderenfalls hätte das Gericht ohne Zahlung dieser Kosten den PfüB nicht erlassen. Demnach kannst Du - zumindest diesen Betrag -belegen und beziffern. Wegen der anderen Kosten dürften sich diese aus dem Zustellungsnachweis ergeben . I.d.R. sind dort auch die Zustellungskosten enthalten.

Verfasst: 12.08.2007, 12:07
von GV Alt
Dem Dr.-Schuldner wird vom GV eine begl. Abschrift des PfÜB + eine begl. Abschrift der Zust.-Urkunde übergeben. In der Zust.-Urkunde sind die Zust.-Kosten aufgeschlüsselt und dem Dr.-Schuldner somit bekannt (einzuziehen).

Die VZV-Kosten sind im PÜ überwiegend nicht enthalten, dem Dr.-Schuldner aber durch die Zustellung des VZV bekannt.

Sollte er die VZV-Kosten nicht berücksichtigen (weil im PÜ nicht enthalten), genügt meist ein freundlicher Hinweis, daß im Falle der Nichtzahlung wg. der (geringen) VZV-Kosten ein neuer PfÜB (mit neuen Kosten) nachgeschoben werden müßte. - Das fördert die Einsicht.