Verfasst: 11.12.2006, 08:03
Wenn Sie den Schuldner ärgern wollen, können Sie die Pfändung des Pkws beantragen.
Wird eine Pfändung vom Gläubiger ausdrücklich verlangt, so hat der der Gerichtsvollzieher die verlangte Pfändung auszubringen, auch wenn ihm ein offenkundiges Dritteigentum an dem Gegenständ bekannt ist un er dem Gläubiger diesen Sachverhalt vorher mitgeteilt hat. (AG Kassel, Beschluss vom 11.07.2006, Az. 630 M 88/06, DGVZ 2006 Nr. 11, S. 182)
In diesem Fall war der Pkw des Schuldners an die Leasingfirma sicherungsübereignet, der Kfz-Brief im Besitz der Leasingfirma. Grundsätzlich hat die Pfändung zu unterbleiben, wenn ein Gegenstand offensichtlich zum Vermögen eines Dritten gehört (§ 119 Nr. 2 GVGA, Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 808 Rn. 3). Allerdings pfändet in solchen Fällen der Gerichtsvollzieher trotzdem, wenn der Gläubiger dies ausdrücklich verlangt (§ 119 Nr. 2, 3 GVGA; Zöller/Stöber a. a. O.). Die Gläubigerin hat mit ihrer Erinnerung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Pfändung des genannten Pkw trotz der Feststellung des offensichtlichen Dritteigentums durch den Gerichtsvollzieher wünscht.
Nach § 119 Nr. 2 Satz 1 GVGA hindert evidentes Dritteigentum des genannten Pkws nicht, wenn die Gläubigerin die Pfändung ausdrücklich verlangt. In Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 119 Nr. 3 Satz 6 GVGA sollte der Gerichtsvollzieher der vermutlichen Eigentümerin die Pfändung mitteilen, wenn er die Pfändung des Fahrzeugs vornimmt. Es bleibt dann der Eigentümerin überlassen, gegebenenfalls Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO zu erheben.
Wird eine Pfändung vom Gläubiger ausdrücklich verlangt, so hat der der Gerichtsvollzieher die verlangte Pfändung auszubringen, auch wenn ihm ein offenkundiges Dritteigentum an dem Gegenständ bekannt ist un er dem Gläubiger diesen Sachverhalt vorher mitgeteilt hat. (AG Kassel, Beschluss vom 11.07.2006, Az. 630 M 88/06, DGVZ 2006 Nr. 11, S. 182)
In diesem Fall war der Pkw des Schuldners an die Leasingfirma sicherungsübereignet, der Kfz-Brief im Besitz der Leasingfirma. Grundsätzlich hat die Pfändung zu unterbleiben, wenn ein Gegenstand offensichtlich zum Vermögen eines Dritten gehört (§ 119 Nr. 2 GVGA, Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 808 Rn. 3). Allerdings pfändet in solchen Fällen der Gerichtsvollzieher trotzdem, wenn der Gläubiger dies ausdrücklich verlangt (§ 119 Nr. 2, 3 GVGA; Zöller/Stöber a. a. O.). Die Gläubigerin hat mit ihrer Erinnerung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Pfändung des genannten Pkw trotz der Feststellung des offensichtlichen Dritteigentums durch den Gerichtsvollzieher wünscht.
Nach § 119 Nr. 2 Satz 1 GVGA hindert evidentes Dritteigentum des genannten Pkws nicht, wenn die Gläubigerin die Pfändung ausdrücklich verlangt. In Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 119 Nr. 3 Satz 6 GVGA sollte der Gerichtsvollzieher der vermutlichen Eigentümerin die Pfändung mitteilen, wenn er die Pfändung des Fahrzeugs vornimmt. Es bleibt dann der Eigentümerin überlassen, gegebenenfalls Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO zu erheben.