Pfändung beweglicher Sachen - Herausgabeklage???

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Jara
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#1

06.12.2005, 16:14

Hallo allerseits,

wann klagt man auf herausgabe eines Gegenstandes und wann pfändet man diesen?

Also, klar, wenn man lediglich einen bestimmten Gegenstand will und verfügt über keinen Titel, dann wird man wohl auf Herausgabe klagen. :D

Wenn ich einen Zahlungstitel habe und einen bestimmten Gegenstand herausverlangen will, von dem ich weiß, dass er beim Schuldner ist, dann macht es doch keinen Sinn noch zusätzlich auf Herausgabe zu klagen, oder?????

stehe gerade total auf dem Schlauch :oops:

Grüße aus dem schönen Rheinland
M.
Andreas

#2

06.12.2005, 16:20

Hallo Manuela,

wenn du schon einen Zahlungstitel hast und weißt, daß der Schuldner über einen bestimmten, wertvollen Gegenstand verfügt, kannst du den GV im Vollstreckungsauftrag dick und fett auf diesen Gegenstand hinweisen, damit er den pfändet.

Muß natürlich alles im Rahmen sein - du wirst für eine Gesamtforderung von 200 € z.B. kein Bild von 20.000 € Wert pfänden können (Verbot der Überpfändung). Aber wenn sich das halbwegs im Rahmen bewegt und idealerweise noch die einzig pfändbare Habe des Schuldners darstellt :

Ran an den Feind :D
Jara
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#3

06.12.2005, 16:23

Dann hat also in diesem Fall eine Herausgabeklage überhaupt keinen Sinn... sehe ich das richtig?
Andreas

#4

06.12.2005, 16:36

Jawoll.

Ganz kurz :

- Wie hoch ist die Gesamtforderung ?
- Welcher Gegenstand ist das, der rausvollstreckt werden soll, und ungefährer Wert ?

Gibts zu dem Gegenstand sonst noch was Außergewöhnliches zu sagen ?
Jara
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#5

06.12.2005, 16:49

Die Frage war hier allgemein gedacht, habe augenblicklich keinen bestimmten Fall dazu!

Es wurde allerdings in der Vergangenheit hier in der Kanzlei schon mal so gemacht, dass trotz Zahlungsurteil und trotz des Wissens über einen Gegenstand in Besitz des Schuldners genau dieser nochmal mit einer Herausgabeklage geltend gemacht wurde... und das verstehe ich nicht??

Deshalb wollte ich das wissen, ob es hier evtl. einen Grund gibt, den ich nicht kenne?
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