Minderungsbetrag Mahnbescheid

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Himmelskoerper

#1

12.10.2009, 15:08

Hallo.
Ich habe einen Mahnbescheid beim AG Uelzen beantragt und wegen des Minderungsbetrages schon die zweite Monierung bekommen. Ich stehe irgendwie auf dem Schlauch:

Außergerichtlich sind Gebühren in Höhe von 837,52 EUR bei einem Streitwert von 12.067,00 EUR entstanden.

Mit dem Mahnbescheid mache ich aber nur noch Hauptforderungen in einer Höhe von 4.920,13 EUR geltend (warum genau, weiß ich auch nicht. Hat Chefe so angeordnet)

Den Minderungsbetrag habe ich mit 341,90 EUR nach einem Streitwert von 12.067,00 EUR angegeben.
Das Gericht meint, aber nun, dass sich der Minderungsbetrag ausschließlich nach dem Streitwert im Mahnverfahren richtet. Also noch 4.920,13 EUR.

Ist das so korrekt???
Wenn ja, warum kann ich dann im Mahnantrag den unterschiedlichen Streitwert (außergerichtlich) angeben????
Und warum bekomme ich keine Monierung, wenn der außergerichtliche Streitwert niedriger ist, als der im Mahnbescheid.

Hat jemand Infos zum Nachlesen???

LG und Danke für die Hilfe!!
jenniver
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#2

12.10.2009, 15:25

Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstandes, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist. Also bei dir der niedrigere Wert. Steht in Vorbemerkung 3 Absatz 4 Satz 3 VV RVG.
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Silvia
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#3

12.10.2009, 20:11

:zustimm

LG Silvia
Himmelskoerper

#4

13.10.2009, 11:29

Danke erstmal, aber kann ich die Differenz der außergerichtlichen Gebühren denn auch noch geltend machen, als eigene Hauptforderung im Mahnbescheid???
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