Anwaltsgebühr für Anforderung OE Verzeichnis ?

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Pauline007
Forenfachkraft
Beiträge: 243
Registriert: 30.03.2006, 09:19

#1

05.12.2006, 15:02

hallo !

Fällt für die Anforderung des Vermögensverzeichnisses außer den 15,00 Euro bei Gericht eine Anwaltsgebühr an. Kann man hier eine 3309 abrechnen. ?
Habe hier sache. Sch. hat ev. geleistet. Verzeichnis angefordert. Nichts zu holen. Abrechnen WV 3 Jahre.
Bärchen

#2

05.12.2006, 15:18

Für das bloße Anfordern des Vermögensverzeichnis fällt m.W. nach keine RA-Geb. an.

Würde das aber nicht mit Bestimmtheit sagen. Wir rechnen es nur nie ab und ich hab das auch in der Schule nicht anders gelernt.

Gruß Nina
Benutzeravatar
Curry
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8212
Registriert: 22.11.2006, 09:00
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Stuttgart

#3

05.12.2006, 15:44

Also ich würde schon sagen, dass auch für die Anforderung des Vermögensverzeichnisses eine Gebühr anfällt. Haben wir das hier nicht schon mal gehabt, ich habe es nur nicht wiedergefunden.

Vielleicht weiß da ja noch mal jemand genauer Bescheid.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Benutzeravatar
stein
Foreno-Inventar
Beiträge: 2024
Registriert: 17.11.2006, 18:48
Beruf: Rechtsanwaltsgehilfin (so hieß das damals)
Wohnort: Nordrhein-Westfalen
Kontaktdaten:

#4

05.12.2006, 17:19

würde mich auch interessieren - deshalb nach oben geschoben -
[img]http://www.cosgan.de/images/more/bigs/c015.gif[/img]
Benutzeravatar
Sandra S.
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 632
Registriert: 05.12.2006, 18:38
Beruf: Rechtsfachwirtin

#5

05.12.2006, 20:11

Hallo,

würde sagen, es entsteht eine Gebühr. Du hast ja das Vermögensverzeichnis schließlich geprüft. Sicher bin ich mir da allerdings auch nicht. Reines Bauchgefühl.

Liebe Grüße
von Sandra
Anton79
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1147
Registriert: 19.08.2006, 13:18
Wohnort: Kreis Unna

#6

05.12.2006, 20:29

ne wenn schon vollstreckt wurde und ne gebühr angefallen ist, und es wird dann im foglenden nur das e.V.protokoll angefordert, gibt es keine 2 te gebühr für.
Pauline007
Forenfachkraft
Beiträge: 243
Registriert: 30.03.2006, 09:19

#7

06.12.2006, 06:40

hallo anton.
es wurde aber nicht vollstreckt, sondern nur das ev protokoll angefordert. hm ?
[color=#BF00BF]Pauline 007[/color]
Gast

#8

06.12.2006, 08:24

Im RVG für Anfänger (Rd.-Nr. 1854) habe ich das gefunden:

M. E. wird der Rechtsanwalt auch dann bereits in einem Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses tätig, so daß ihm die 0,3 Verfahrensgebühr entsteht, wenn er nur einen Antrag auf Erteilung einer Abschrift des vom Schuldner bereits für einen anderen Gläubiger aufgestellten Vermögensverzeichnisses stellt.
Feierabend
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 749
Registriert: 07.07.2006, 08:46
Wohnort: NRW

#9

06.12.2006, 08:33

Habe bislang die Gebühr nur immer dann abgerechnet, wenn die EV auf unseren Antrag hin abgegeben worden ist.
"...es kann ja nicht immer regnen..."
Benutzeravatar
Sunny
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1184
Registriert: 29.05.2006, 10:35

#10

06.12.2006, 09:34

Ich habe die Gebühr eigentlich immer mit in Ansatz gebracht, wenn wir das Protokoll angefordert haben. Bis jetzt hat sich da auch nie jemand beschwert. Meine Kollegin hat mir das mal vor Monaten so gesagt.
[img]http://www.cheesebuerger.de/images/more/bigs/a037.gif[/img]
Antworten