Herausgabevollstreckung/Eigentumsvorbehalt-Zahlungsurteil
Verfasst: 02.12.2005, 09:08
Hallo ihr fleißigen,
ich schildere euch mal einen Fall und bitte euch mir mal euren Rat zu geben:
Wir haben eine Mandantin (Firma) die bestimmte Gegenstände vertreibt, welche regelmäßig einige Tausend Euro kosten.
Es handelt sich um Werklieferungsverträge, d. h. Gegenstand wird speziell gefertigt und nach kundenwunsch geliefert und eingebaut.
Nun haben wir folgenden Fall:
Gegenstand wurde eingebaut, alles ordnungsgemäß, Kunde zahlt nicht.
Wir haben ein VU über einen Zahlungsanspruch von 5.000,00 EUR.
Damit haben wir vollstreckt: EV abgegeben, nichts zu holen!
Nun ist ja aber noch besagter Gegenstand eingebaut UND unsere Mandantin hat ein Eingentumsvorbehaltsrecht in den AGB vereinbart, nun habe ich schon fleißig recherchiert... allerdings ist mir nicht klar, was nun getan wird, da ja der Vorbehaltsverkäufer und der Gläubiger hier identisch sind!
Wie können wir nun ohne noch auf Herausgabe zu klagen an den besagten gegenstand kommen, diesen ausbauen und weiter verwerten, wie geht es am schnellsten, kostengünstigsten, effektivsten? Das Problem an der Pfändung von beweglichen Sachen, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, ist ja offensichtlich, dass die Gefahr besteht, dass der Eigentumsvorbehaltsverkäufer Drittwiderspruchsklage erhebt, oder?
Ich habe mir nun überlegt, dass ich den GErichtsvollzieher anschreibe und gleichzeitig erkläre, dass unsere Mandantin natürlich keine Drittwiderspruchsklage erheben wird und anbiete zu dem Vollstreckungstermin monteure vorbeizuschicken, damit diese besagten Gegenstand ausbauen.
Spricht etwas hiergegen?
Wie ist das eigentlich, wenn GVZ in bewegliche Sachen vollstreckt? Er weiß ja nicht wie hoch der Wert ist und wie läuft das dann weiter???
Es ist auch regelmäßig so, dass besagte Gegenstände obwohl von hohem Wert nicht in den Vermögensverzeichnissen angegeben werden, was haltet ihr davon? Ich werde nun wohl besser gleich zu Anfang der ZV darauf hinweisen, oder??
Mal wieder viele Grüße an diesem Freitagmorgen! Ich hoffe, ich habe an alle notwendigen Angaben gedacht...
von der Manuela
ich schildere euch mal einen Fall und bitte euch mir mal euren Rat zu geben:
Wir haben eine Mandantin (Firma) die bestimmte Gegenstände vertreibt, welche regelmäßig einige Tausend Euro kosten.
Es handelt sich um Werklieferungsverträge, d. h. Gegenstand wird speziell gefertigt und nach kundenwunsch geliefert und eingebaut.
Nun haben wir folgenden Fall:
Gegenstand wurde eingebaut, alles ordnungsgemäß, Kunde zahlt nicht.
Wir haben ein VU über einen Zahlungsanspruch von 5.000,00 EUR.
Damit haben wir vollstreckt: EV abgegeben, nichts zu holen!
Nun ist ja aber noch besagter Gegenstand eingebaut UND unsere Mandantin hat ein Eingentumsvorbehaltsrecht in den AGB vereinbart, nun habe ich schon fleißig recherchiert... allerdings ist mir nicht klar, was nun getan wird, da ja der Vorbehaltsverkäufer und der Gläubiger hier identisch sind!
Wie können wir nun ohne noch auf Herausgabe zu klagen an den besagten gegenstand kommen, diesen ausbauen und weiter verwerten, wie geht es am schnellsten, kostengünstigsten, effektivsten? Das Problem an der Pfändung von beweglichen Sachen, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, ist ja offensichtlich, dass die Gefahr besteht, dass der Eigentumsvorbehaltsverkäufer Drittwiderspruchsklage erhebt, oder?
Ich habe mir nun überlegt, dass ich den GErichtsvollzieher anschreibe und gleichzeitig erkläre, dass unsere Mandantin natürlich keine Drittwiderspruchsklage erheben wird und anbiete zu dem Vollstreckungstermin monteure vorbeizuschicken, damit diese besagten Gegenstand ausbauen.
Spricht etwas hiergegen?
Wie ist das eigentlich, wenn GVZ in bewegliche Sachen vollstreckt? Er weiß ja nicht wie hoch der Wert ist und wie läuft das dann weiter???
Es ist auch regelmäßig so, dass besagte Gegenstände obwohl von hohem Wert nicht in den Vermögensverzeichnissen angegeben werden, was haltet ihr davon? Ich werde nun wohl besser gleich zu Anfang der ZV darauf hinweisen, oder??
Mal wieder viele Grüße an diesem Freitagmorgen! Ich hoffe, ich habe an alle notwendigen Angaben gedacht...
von der Manuela