Herausgabevollstreckung/Eigentumsvorbehalt-Zahlungsurteil

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Jara
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#1

02.12.2005, 09:08

Hallo ihr fleißigen,

ich schildere euch mal einen Fall und bitte euch mir mal euren Rat zu geben:

Wir haben eine Mandantin (Firma) die bestimmte Gegenstände vertreibt, welche regelmäßig einige Tausend Euro kosten.

Es handelt sich um Werklieferungsverträge, d. h. Gegenstand wird speziell gefertigt und nach kundenwunsch geliefert und eingebaut.

Nun haben wir folgenden Fall:

Gegenstand wurde eingebaut, alles ordnungsgemäß, Kunde zahlt nicht.

Wir haben ein VU über einen Zahlungsanspruch von 5.000,00 EUR.

Damit haben wir vollstreckt: EV abgegeben, nichts zu holen!

Nun ist ja aber noch besagter Gegenstand eingebaut UND unsere Mandantin hat ein Eingentumsvorbehaltsrecht in den AGB vereinbart, nun habe ich schon fleißig recherchiert... allerdings ist mir nicht klar, was nun getan wird, da ja der Vorbehaltsverkäufer und der Gläubiger hier identisch sind!

Wie können wir nun ohne noch auf Herausgabe zu klagen an den besagten gegenstand kommen, diesen ausbauen und weiter verwerten, wie geht es am schnellsten, kostengünstigsten, effektivsten? Das Problem an der Pfändung von beweglichen Sachen, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, ist ja offensichtlich, dass die Gefahr besteht, dass der Eigentumsvorbehaltsverkäufer Drittwiderspruchsklage erhebt, oder?

Ich habe mir nun überlegt, dass ich den GErichtsvollzieher anschreibe und gleichzeitig erkläre, dass unsere Mandantin natürlich keine Drittwiderspruchsklage erheben wird und anbiete zu dem Vollstreckungstermin monteure vorbeizuschicken, damit diese besagten Gegenstand ausbauen.

Spricht etwas hiergegen?

Wie ist das eigentlich, wenn GVZ in bewegliche Sachen vollstreckt? Er weiß ja nicht wie hoch der Wert ist und wie läuft das dann weiter???


Es ist auch regelmäßig so, dass besagte Gegenstände obwohl von hohem Wert nicht in den Vermögensverzeichnissen angegeben werden, was haltet ihr davon? Ich werde nun wohl besser gleich zu Anfang der ZV darauf hinweisen, oder??


Mal wieder viele Grüße an diesem Freitagmorgen! Ich hoffe, ich habe an alle notwendigen Angaben gedacht...

von der Manuela :D
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wifey
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#2

02.12.2005, 10:03

Hallo Manuela,

habe letztens ein Seminar besucht, wo es unter anderem auch um die Eigentumsvorbehaltsvollstreckung ging.
Ich schreib jetzt einfach mal kurz ab, was in dem Skript steht:

"Die Gläubiger müssen allerdings hierüber (Eigentumsvorbehalt) den Nachweis erbringen, z. B. durch Vorlage einer entsprechenden Urkunde (Kaufvertrag o. ä. ). Es reicht allerdings nicht ein Aushang oder der Hinweis auf der Rechnung aus. .... Diese Gesetzesänderung gem. § 811 II ZPO ist eine ganz wesentliche Änderung zugunsten des Gläubigers. ....

Der Gläubiger muss dem Vollstreckungsauftrag neben dem Titel noch die entsprechende Urkunde über den Eigentumsvorbehalt beifügen
...

Wie wird die Übereignung praktisch durchgeführt?

Als Erstes ist der Gerichtsvollzieher mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung zu betreiben (normaler ZV-Auftrag).
Diesem Vollstreckungsauftrag fügt man auch gleichzeitig einen zweiten Antrag bei. In dem es heißt:

In der Zwangsvollstreckungssache
..................... gegen ......................
ist mit der gleichzeitigem Antrag beantragt worden, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände, nämlich ..................... zu pfänden.

wir beantragen, die Verwertung gemäß § 825 ZPO für den vom Gerichtsvollzieher geschätzten Versteigerungserlös an den Gläubiger zu übereignen, da die Übereignung den höchsten Erlös erwarten lässt.

Gerichtsvollzieher

Sowohl für den Vollstreckungsauftrag als auch für den Übereignungsantrag entstehen gesonderte Gebühren.

Für den Vollstreckungsauftrag entsteht bekanntlich eine 0,3 Gebühr gemäß §§ 25, 18 Nr. 3 i. V. m. Nr. 3309 VV RVG, Postpauschale, Umsatzsteuer.

Für den Antrag auf besondere Verwertung entsteht eine zusätzliche 0,3 Gebühr gemäß §§ 25, 18 Ziff. 10 i. V. m. Nr. 3309 VV RVG, Postpauschale, Umsatzsteuer.

Nach der Pfändung hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner über die beabsichtigte Verwertung zu unterrichten. Er muss dem Schuldner die beabsichtigte Verwertung nennen.

soweit der Schuldner nicht selbst einen Gegenantrag auf eine andere Verwertungsart stellt, zu der der Gläubiger vom Gerichtsvollzieher wieder angehört werden muss, erfolgt die Verwertung nach Ablauf von 2 Wochen nach der Zustellung der Mitteilung an den Schuldner über diese Verwertungsart.

Bei den oben dargelegten Gegenständen handelt sich um an sich unpfändbare Gegenstände.

Die besondere Art der Verwertung durch Übereignung kann natürlich auch vorgenommen werden bei Gegenständen, die sonst pfändbar wären. Dies ist dann der Fall, wenn der Mandant Wert auf den Erhalt eines bestimmten, im Eigentum des Schuldners stehenden Gegenstandes, legt.

In allen Fällen, also bei den unpfändbaren Gegenständen und bei den ohnehin pfändbaren Gegenständen muss die Forderungshöhe jedoch höher sein, als der oder die zu übereignenden Gegenstände. "

Ich hoffe Du kannst mit dem, was ich jetzt abgetippt habe, was anfangen
Zuletzt geändert von wifey am 02.12.2005, 17:05, insgesamt 1-mal geändert.
Viele Grüße

ich
Jara
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#3

02.12.2005, 11:50

Zunächst mal herzlichen Dank für die Unterstützung!

Dann gehe ich also wie folgt vor:

ich beauftrage den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung des … (genau bezeichneten) … Gegenstandes. ich richte den Antrag an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle und schicke das VU und den KFB mit!


ich schicke weiterhin eine Urkunde woraus sich der Eigentumsvorbehalt ergibt mit (hier wären das AGB´s) und den Vertrag (muss das im Original sein???) und

beantrage gem. § 825 ZPO die Sache einer anderen Verwertung zuzuführen, was sich dann praktisch so darstellt, dass unsere Mandantin den Gegenstand ausbaut und mitnimmt! ABER: in unserem Fall kann der GVZ unmöglich den Wert schätzen, ich wollte dazu schreiben, „… aus langjährigen Erfahrungswerten beläuft sich der Wert des Gegenstandes auf…“ REICHT DAS? Wie soll ich den Wert des Gegenstandes sonst belegen?

und ich weise daraufhin, dass unsere Mandantin logischerweise keine Drittwiderspruchsklage erheben wird, oder braucht man das nicht?


ich kann ja auch schreiben, dass Termine zum Ausbau mit unserer Mandantin vereinbart werden können bzw. ich wollte eben deutlich machen, dass Monteure dem GVZ zu Hilfe kommen :lol:



Ich verstehe das nun so, dass ich besser gleich den Herausgabe/Pfändungantrag mitgestellt hätte, oder? Dann möchte ich jetzt nicht noch mal etwas vergessen bzw. „falsch“ machen!

Vielen herzlichen Dank nochmal
:!:

Manuela
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#4

02.12.2005, 17:13

Hallo Manuela, :wink2

Originalvertrag würde ich nicht beifügen, Kopie sollte reichen.
Um aber auf der ganz sicheren Seite zu sein, würde ich an Deiner Stelle den zuständigen GV anrufen :tel und fragen, wie er das haben möchte.
Habe in den letzten 4 Jahren gelernt, dass die GV eigentlich ganz froh sind, wenn sie vorab sagen können, wie sie es gerne hätten (erspart dem GV und Euch nur die Nachfragen und kostbare Zeit).

Falls Dir das Nachfragen zu umständlich ist, würde ich einfach ein nettes Anschreiben machen und alles (wie von Dir oben geschrieben) reinpacken - mit dem Zusatz: Sollte es noch Fragen geben bzw. Unterlagen fehlen, rufen Sie mich bitte unter .... an.
Viele Grüße

ich
Jara
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#5

05.12.2005, 08:20

Guten Morgen allerseits,


Ich werde das jetzt genauso machen...

Nun frage ich mich aber noch folgendes:

Braucht man dann ein Herausgabeurteil nur wenn sich der Schuldner jetzt weigert den Ausbau zu genehmigen? :?:

Oder???

Herzlichen Dank und einen guten Wochenstart an euch alle...
Manuela
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#6

05.12.2005, 08:21

Ach noch was, habe ich eben vergessen:

Beim nächsten gleichen Fall, würdet ihr dann sofort bei der ersten Vollstreckungsmaßnahme den Gegenstand erwähnen, der (wenn alles andere erfolglos ist) gepfändet werden soll?

Wäre ja eigentlich das was ich hieraus lernen müsste...

LG
Manuela
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