ZinsENDE wann?

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Nine
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#1

02.09.2009, 11:36

Hallo an alle,

ich hatte meine Frage zwar schon unter einen anderen Thread gestellt, aber da die Überschrift dort "Zinsbeginn" lautete, mich aber das Zinsende interessiert, habe ich jetzt doch einen neuen Thread aufgemacht, damit man meine Frage auch findet und mir dann helfen kann.
Frage: Bis wann sind Zinsen auf einen ausgeurteilten Betrag zu berechnen?
Die Versicherung, die den ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen zahlte, berechnet diese bis zum Tag der Auszahlung. Ich widerum hätte den Tag des Geldeinganges bei uns genommen, was aber eh nur ein oder zwei Tage Unterschied wären. Mein Chef allerdings will gleich Zinsen bis zum Eingang beim Mandanten haben, was ich definitiv für falsch halte. Wieso sollte die VS dafür zahlen, wenn die recht zügige Überweisung dann noch weiter verzögert wird bis zur Auszahlung an Mdt.?

Ich habe recherchiert und meine mittlerweile, daß die VS recht hat. Tag der Auszahlung. Kann mir das jemand bestätigen? Bzw. mir sagen, daß das nicht richtig ist, wenn falsch?
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nephele
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#2

02.09.2009, 11:39

also ich kenne auch nur zinsen bis zum tag wann das geld eingegangen ist.

wo das zu finden ist, weiß ich leider auch nicht, aber das geld ist von bank zu bank ja unterschiedlich lang unterwegs, dafür kann ja weder die versicherung, noch der mandant etwas.
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen

Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...

Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
Nine
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#3

02.09.2009, 11:42

Eben. Und im BGB steht unter ENDE: Tag der Zahlung. Der wird dann allerdings auch voll berechnet...
Aber Tag des Eingangs beim Mdt. geht doch definitiv nicht, oder? Wir hatten den Eingang hier per Donnerstag. Freitags bekomme ich keine Belege, so daß ich diesen Eingang erst am Montag Morgen verbuchen konnte. Bis die Überweisungen dann raus gehen ist es locker Dienstag Morgen. Dafür muß die Versicherung ja wohl nicht zahlen?! Das wäre ja nicht sehr gerecht.
Aber er glaubt mir das sicher nicht ohne "Beweise".
Xuka
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#4

02.09.2009, 11:45

Meine Erklärung lautet wie folgt: Geldschulden sind Schickschulden. Nach § 269 Abs. 1 BGB ist Leistungsort der Ort, an dem der Schuldner seinen Wohnsitz bzw. Niederlassung hat. Demzufolge ist die Leistung erbracht, sobald der Schuldner sie an seinem Wohnsitz bewirkt hat und nicht erst, wenn sie bei euch ankommt.
Nine
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#5

02.09.2009, 12:08

Hah...das freut mich zu lesen :-) Er beharrt da so drauf. Ich habe ihm ja schon versucht zu sagen, daß wir definitiv nicht bis zum Eingang beim Mdt berechnen können. Was wir berechnen können sei eine Hebegebühr, da wir um Zahlung an den Mdt. baten. Da meint er, daß das nicht stimme, da Gebührenabkommen. Meines Erachtens entfällt nämlich auch diese seiner Varianten, denn das Abkommen findet nur Gültigkeit, wenn außergerichtliche Regelung.
Aber gut, dann versuche ich ihm das mal so zu verkaufen :-)
Vielen Dank Euch beiden
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