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MUSS PFÜB DEM SCHULDNER ZUGESTELLT WERDEN?

Verfasst: 18.08.2009, 12:11
von luccimaus
Hallo Ihr Lieben!
Wir sind uns hier gerade auf der Arbeit nicht sicher - evtl. könnt Ihr uns mal wieder helfen.
Der Pfüb konnte der Schuldnerin nicht zugestellt werden wg. Umzug. Dem Drittschuldner jedoch wurde der PFÜB zugestellt und dieser hat nach 2 Wochen den pfändbaren Betrag an uns abgeführt.

Müssen wir den Betrag jetzt erstatten, weil die Schuldnerin zu spät BEscheid wusste? Der Antrag auf Kontoschutz kam zu spät!

HILFE

Verfasst: 18.08.2009, 12:13
von LuzZi
m. E. nicht, der Schuldner bekommt das nur zur Kenntnisnahme.

Verfasst: 18.08.2009, 12:15
von luccimaus
Der Meinung sind wir auch. Gibt es einen §§?

Nun kommt Rechtsanwalt und will das gepfändete Geld wieder haben.

Wir sind der Meinung, im Recht zu sein. Antrag auf Kontenschutz kam 1 Woche zu spät.

Verfasst: 18.08.2009, 12:37
von Zonnie
Ich würd mal da schauen: § 829 Abs. 3 ZPO

Verfasst: 18.08.2009, 12:40
von Ernie
§ 829 II 1 ZPO besagt die Zustellung des Pfübs an den Drittschuldner! Satz 2 besagt, dass der Gerichtsvollzieher den Beschluss mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen habe.

§ 829 III ZPO klärt ausdrücklich, dass mit Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner die Pfändung als bewirkt anzusehen ist.

Verfasst: 18.08.2009, 13:30
von Gina
Die Zustellung an den Schuldner ist für die Wirksamkeit der Pfändung nicht erforderlich.

Allerdings beginnt natürlich die Frist für eventuellen Rechtsbehelf erst mit Zugang beim Schuldner selbst, so dass auch bei Zahlungen durch den Drittschuldner ein gewisses Restrisiko bleibt, falls der Schuldner mit dem Rechtsbehelf durchdringt.

Verfasst: 18.08.2009, 15:34
von Revisor
Die ZU an den Schuldner dient insbesondere dazu, ihm das Verfügungsvebot gem. § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO bekannt zu machen.

Es liegt eine wirksame Pfändung vor, der Drittschuldner hat gezahlt.
Warum sollte der Schuldner einen Anspruch auf Erstattung haben?

Wenn der Schuldner meint, gegen die Pfändung vorgehen zu müssen, müsste er Rechtsmittel einlegen (gegen Pfüb wäre dies insb. Erinnerung gem. § 766 ZPO, die allerdings dann nicht mehr zulässig ist, wenn die Vollstreckung beendet ist:
"Nach Beendigung kann nicht die Feststellung verlangt werden, eine Vollstreckungsmaßnahme sei rechtswidrig gewesen" ( BGH NZM 2005, 193, 194; OLG Köln JurBüro 2001, 213, 214; OLG Hamm OLG Hamm OLGR 2001, 91).

Verfasst: 07.09.2009, 10:19
von Holmes
Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen (§ 829 III ZPO). Für die Wirksamkeit der Pfändung ist die Zustellung an den Schuldner unwesentlich. Mit der Zustellung wird der Schuldner von der wirksamen Pfändung in Kenntnis gesetzt, damit er mit Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung seine Rechte wahrnehmen kann. Auch sind dem Schuldner mit der Zustellung des Beschlusses alle Verfügungen verboten (Einziehung, Abtretung, Aufrechnung). Eine dem Verbot zuwiderlaufende Verfügung ist dem Gläubiger gegenüber unwirksam.