Laufende Vollstreckung - "Rechnung nie erhalten"

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Schorni
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#1

30.07.2009, 15:57

Hallo ihr Lieben,

ein sich derzeit bei uns häufendes Problem ist, dass wir auf Grundlage von Rechnungen (diverse, Ärztrechnungen, von Onlineshopbestellungen) der Mandanten das Mahnverfahren einleiten, VB erwirken und aus diesem dann vollstrecken.

Der Schuldner bestreitet beim GVZ den Eingang einer Rechnung "weiß gar nicht um was es geht".. Chef meint, dass der Mandant in der Beweispflicht ist, dass die Rechnungen zugegangen sind.

Man kann doch aber nicht jede Rechnung mit Einschreiben schicken ?

Vor allem, in einem Fall, bekam der Schuldner angeblich, Rechnung und zwei Mahnungen und eine weitere Rechnung mit weiteren zwei Mahnungen nicht, also ingesamt sechs Schriftstücke sollen nicht angekommen sein. Postausgangsbuch wird als Beweis von verschiedenen Gerichten nicht akzeptiert, bei einigen ja, bei einigen nein.

Die laufende Vollstreckung muss jedesmal unterbrochen werden, die Rechnung muss neu verschickt werden, etc. geht der Tanz von vorne los.

Habt ihr das Problem auch ?
Gibt es die Möglichkeit die laufende Vollstreckung fortzusetzen ?

Liebe Grüße
Schorni
nicole73
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#2

30.07.2009, 16:01

Bei den Mandanten, bei denen ich mir nicht sicher bin, dass die Rechnung auch jemals beim Schuldner angekommen ist, schicke ich ein anwaltliches Mahnschreiben mit der Rechnung nochmals in der Anlage per Einschreiben/Rückschein. Sobald die von mir gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist, leite ich das Mahnverfahren ein. So sind Zugang der Rechnung und gleichzeitig Anschriftenüberprüfung mit einmal gesichert.
Schorni
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#3

30.07.2009, 16:11

Das wäre eine Idee, aber mein Chef macht keine Aufforderungsschreiben..

Er hat mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung über die Vollstreckungssachen.. dazu zählt nur MB, VB, und Ratenzahlung.
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#4

30.07.2009, 16:13

Aber wenn doch schon der VB erlassen wurde und der Gerichtsvollzieher unterwegs ist, dann hätte der Schuldner doch genug Zeit gehabt sich gegen die Vollstreckung zu wehren. Ich versteh nicht, warum man dann noch beweispflichtig sein, soll, wenn man einen vollstreckbaren Titel in der Hand hält.

Mit welcher Begründung setzt der Gerichtsvollzieher die Pfändung aus ?

Mal ganz ehrlich wie viele Schuldner gibt es, die die Post gar nicht mehr öffnen.
nicole73
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#5

30.07.2009, 16:14

dann könntet ihr den Zugang durch GV nachholen (kostest aber eurer Geld), oder ihr verknackt euren Mandanten, jede rechnung per Einschreiben/Rückschein zu versenden. In welchem Bundesland leben denn die Schuldner?
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#6

30.07.2009, 16:16

der Schuldner hätte doch längst die Möglichkeit gehabt, gegen den MB Widerspruch oder dann eben Einspruch gegen den VB einzulegen.

Schickt euch der GVZ wohl dann eine Mitteilung?
Schorni
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#7

30.07.2009, 16:22

Ja der GVZ teilt uns mit, dass der Schuldner keine Rechnung, damit keine Vollstreckungsgrundlage erhalten habe.

Die Schulnder legen -denke ich- bewußt gegen den MB keinen Widerspruch ein, denn dann käme es ja ins streitige Verfahren. Wenn sie es so laufen lassen und einen auf "dummchen" machen.. "jaa ich habe mich schon gewundert, dass muss bestimmt ein Fehler sein etc." ist die Vollstreckung erfolglos.

Hauptsächlich kommen die Schuldner aus BaWü, aber auch Rheinland-Pfalz ist dabei.

Dass mit dem Zustellung nachholen ist so eine Sache, wir müssten den VB abändern lassen wegen den Zinsen, etc. es dauert wieder 4 Wochen..
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Schorni
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#8

30.07.2009, 16:25

Ja eben, ich verstehe ja auch nicht, wieso wir den Rechnungszugang beweisen müssen wenn Titel vorliegen, Cheffe meint aber, das wäre so.

In einem Fall aber z.b. hat das dann angerufene Gericht entschieden, dass die Rechnung spätestens mit Zustellung der Ware dem Schuldner vorliegen musste, aber das war ein Einzelfall, und hat auch ca. 5 Monate gedauert, bis wir dann ein Urteil hatten..
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#9

30.07.2009, 17:04

Müsste dann der Schuldner nicht Vollstreckungsgegenklage erheben ?

Oder handelt es sich um besondere Titel bei Euch, also wurden die nicht im automatisierten Verfahren erteilt ?

Hat das hiermit zu tun -> http://www.wirtschaftsblatt-bg.com/inde ... efuvzlsvsu

Wäre interessant, auf was es der Gerichtsvollzieher bzw. dein Chef das bezieht, dass keine Vollstreckungsgrundlage vorhanden ist. Ich hatte so einen Fall noch nicht, und mich würde das eben auch interessieren.

Weil wenn das immer so wäre, dann würde doch alle Schuldner einfach mal der Vollstreckung widersprechen, sie hätten nie eine Rechnung erhalten, und dann frage ich mich für was gibt es dann den Titel, wenn man daraus nicht wirklich vollstrecken kann.
Schorni
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#10

30.07.2009, 17:17

Hi Tanja,

nein, ich denke es hat damit nichts zu tun, es sind ganz normale Rechnungen in einem normalen Mahnverfahren.

Das hat sich bestimmt schon rumgesprochen, das ist jetzt schon der 7 oder 8 Fall in dem der Schuldner den Zugang der Rechnung bestreitet.
Aber du hast mich auf was gebracht, gibt es eine Neuerrung ? Ein neues Gesetz ? Anders kann ich mir das nicht erklären, wir hatten vorher noch nie so einen Fall..

Vor allem sehe ich es so wie die meisten hier ja auch, der Titel ist doch die Vollstreckungsgrundlage ?
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