Terminsgebühr in Berufungssache

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stein
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#1

23.11.2006, 09:13

Mein Chef gab mir gestern spät abends auf

"schauen Sie mal nach, wann eine Terminsgebühr anfällt und in welcher Höhe, wenn nach § 522 ZPO entschieden wird bzw. zurückgewiesen wird. Berufungssache.

Ich zeigte ihm RVG für Anfänger Seite 242 Rand-Nr.: 970
worauf er antwortete "tja, da steht aber meines Erachtens nicht ....

Das will ich aber genauer wissen.

Wo finde ich denn nun so schnell was darüber ? Hat jemand ne Ahnung ?
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Curry
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#2

23.11.2006, 09:42

In § 522 ZPO steht doch, dass die Berufung unverzüglich zurückgewiesen wird, was für mich heißt, dass dies vor einem Termin stattfindet.

In § 523 ZPO steht:

"Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen."

Ein Termin findet dann also erst statt, wenn die Berufung zugelassen wurde, oder nicht??? Demnach fällt ja auch keine Terminsgebühr an.

Fand bei euch denn ein Termin statt? Vielleicht sehe ich das auch falsch.
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#3

23.11.2006, 10:17

Hallo Stein,

mal bitte im Gerold / Schmidt, 17. Auflage, S. 1146 Rand Nr. 22 lesen.
(schriftliche Entscheidung mit Einverständnis, Nr. 1 Alt. 1 zur TG).


Gruß Fiona :wink:
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#4

23.11.2006, 10:18

sorry, meinte Seite 1148.

Gruß Fiona
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#5

23.11.2006, 10:26

Hab ich leider nicht zur Hand - was steht denn da?
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#6

23.11.2006, 10:31

also bei einem reinen Blick ins Gesetz habe ich nichts gefunden, das nach § 522 ZPO ne T-Geb. entsteht..
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#7

23.11.2006, 10:39

So da steht:

Nach der Neuregelung in § 128 Abs. 4 ZPO, in Kraft seit dem 01.01.02, können Entscheidungen, die nicht Urteile sind, grundsätzlich ohne mdl. Verhandlung ergehen. Deshalb greift bei Nichturteilen, also bei Beschlüssen u. Verfügungen in aller Regel die 1. Alt. des VV 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr ein.
Etwas anderes gilt, wenn im Gesetz bestimmt ist, dass einem Beschluss eine mündliche Verhandlung vorausgehen muss (Fälle des § 128 Abs. 4 Hs. 2 ZPO z. B. § 1063 Abs. 2 ZPO). Ohne mdl. Verhandlung können z. B. ergehen
…….
- Beschlüsse gem. § 522 Abs. 2 ZPO


Gruß Fiona :wink:
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#8

23.11.2006, 10:41

also keine TErminsgebühr?!
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#9

23.11.2006, 10:43

Ja genau, so verstehe ich das - keine Terminsgebühr.
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#10

23.11.2006, 10:50

:zustimm

RVG für Anfänger, Seite 281 Rn 1114 - keine Terminsgebühr
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