ZV aus Vollstreckungsbescheid

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
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katha71
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#1

14.07.2009, 17:23

Hallo,

ich bin ganz neu hier, gerade angemeldet. 8) Jedenfalls bin ich froh, hier jemand zu haben, dem ich Fragen stellen kann (bin sonst also Reno völlig alleine in der Kanzlei und noch in der Ausbildung...).

Also: Wir haben hier einen Vollstreckungsbescheid. Die Gegenseite hat Einspruch eingelegt und einstweilige Einstellung der ZV beantragt. Wir sind dagegen vorgegangen.

Heute kommt ein Fax vom Gericht, dass die ZV bis zur Entscheidung über den Einspruch "eistweilen gegen Sicherheitsleistung der Beklagten" eingestellt wird.

Das verstehe ich so, dass wir vollstrecken dürfen, bis die Gegenseite das Geld hinterlegt oder so. (Das werden sie kaum machen....die haben ja nix...)

Wir brauchen aber eine Klausel. Also müssen wir die Vollstreckungsbescheide zum Mahngericht zurücksenden, und eine Klauselerteilung beantragen. Und erst wenn die Klausel erteilt wurde, dürfen wir vollstrecken.

Sehe ich es richtig?

Ich danke euch für die Antworten.

Mit lieben Grüßen


Katha
00Daisy
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#2

14.07.2009, 17:29

Hallo.. Du meinst einen Vollstreckungsbescheid vom allgemeinen Mahngericht... Der muss nicht noch mal ans Gericht geschickt werden. Damit kannst Du nach Ablauf der Zustellungfrist (2 Wochen) sofort die Vollstreckung einleiten.
zenzi75
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#3

14.07.2009, 17:31

Das verstehe ich so, dass wir vollstrecken dürfen, bis die Gegenseite das Geld hinterlegt oder so.
richtig
Wir brauchen aber eine Klausel. Also müssen wir die Vollstreckungsbescheide zum Mahngericht zurücksenden, und eine Klauselerteilung beantragen.
hä?? seit wann braucht ein VB eine Klausel??? Aus dem VB kannste sofort vollstrecken, wenn der vom Gericht übersandt wird. Einzig und allein, worauf man achten sollte, ob das Gericht die Zustellung von Amts wegen vorgenommen hat oder ob ihr euch diese vorbehalten habt. Dann könntet ihr ZV und Zustellung vom GVZ in einem Abwasch erledigen lassen.
Aber so wie es sich anhört, hat das Gericht wohl die Zustellung von Amts wegen erledigt, sonst hätte der Gegner ja dagegen keinen Einspruch einlegen können.

Also, keine Zeit verlieren und ZV einleiten!!
Eve80
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#4

14.07.2009, 17:33

Du brauchst keine Klausel:

§ 796 Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden
(1) Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
katha71
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#5

14.07.2009, 17:37

Oh danke!! Das hört sich ja gut an!

Ich dachte an diese Titel/Klausel/Vollstreckung, was zusammen kommen muss!

ABer schön, gleich morgen wird an den Gerichtsvollzieher schicken!

Mit lieben Grüß


Katha
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nephele
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#6

14.07.2009, 17:39

das heißt titel, klausel, zustellung ;)
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen

Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...

Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
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romex
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#7

15.07.2009, 10:37

Damit kannst Du nach Ablauf der Zustellungfrist (2 Wochen)
Quatsch mit Soße - das stimmt so nicht!!!! Bei einem VB muss man die zwei Wochen nicht abwarten, sondern kann sofort volltrecken!
Liebe Grüße,
Bild romex
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