Vollstreckung bei Angehörigen Britischer Soldaten

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cappie
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#1

09.07.2009, 12:26

Hm ... bin ratlos! Schuldnerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie ist verheiratet mit einem britischen Soldaten.

Der Gerichtsvollzieher kann hier nicht vollstrecken, weil die Schuldnerin gerügt habe, der Titel müsse dem Verbindungsoffizier zugestellt werden.

Mit sowas habe ich keine Erfahrungen ... gilt das auch für deutsche Angehörige der Soldaten? Und wenn ja, warum stellt er nicht selber neu zu?
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Soenny
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#2

09.07.2009, 12:56

Was hast du denn genau gepfändet? Wenn du Gehalt des Mannes pfänden wolltest, warum auch immer, ist es richtig, daß die Zustellung über einen Verbindungsstab geht.

Guck mal hier

http://www.bfgnet.de/germanbfgnet/german_broc.pdf

letzte Seite, da stehen die ganzen Verbindungsoffiziere, die dir sicher weiterhelfen können.
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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Davy Jones’ Locker
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#3

09.07.2009, 13:01

Art I Nato Truppenstatut

(1) In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck

...
(c) “Angehöriger“ den Ehegatten eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind,
...


Zusatzabkommen zum Nato Truppenstatut

Art. 32 [Zustellung von Klageschriften oder gerichtliche Verfügungen]
(1)

(a)Deutsche Gerichte und Behörden können in nicht strafrechtlichen Verfahren eine Verbindungsstelle, die von jedem Entsendestaat errichtet oder bestimmt wird, um die Durchführung der Zustellung von Schriftstücken an Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder an Angehörige ersuchen.

(b)Die Verbindungsstelle bestätigt unverzüglich den Eingang jedes Zustellungsersuchens, das ihr von einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde übermittelt wird. Die Zustellung ist bewirkt, wenn das zuzustellende Schriftstück dem Zustellungsempfänger von dem Führer seiner Einheit oder einem Beauftragten der Verbindungsstelle übergeben ist. Das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde erhält unverzüglich eine Urkunde über die vollzogene Zustellung.

(c)

(i)Kann die Zustellung nicht erfolgen, so teilt die Verbindungsstelle dem deutschen Gericht oder der deutschen Behörde schriftlich die Gründe hierfür mit und nach Möglichkeit den Tag, an dem die Zustellung erfolgen kann. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde binnen einundzwanzig Tagen, gerechnet vom Datum des Eingangs bei der Verbindungsstelle an, weder eine Urkunde über die vollzogene Zustellung nach Buchstabe (b) noch eine Mitteilung darüber erhalten hat, daß die Zustellung nicht erfolgen konnte.

(ii)Die Zustellung ist jedoch nicht als bewirkt anzusehen, wenn vor Ablauf der Frist von einundzwanzig Tagen die Verbindungsstelle dem deutschen Gericht oder der deutschen Behörde mitteilt, daß die Zustellung nicht erfolgen konnte.

(iibis)Hat die Person, an die die Zustellung erfolgen soll, die Bundesrepublik auf Dauer verlassen, so teilt die Verbindungsstelle dies dem deutschen Gericht oder der deutschen Behörde umgehend mit und leistet dem deutschen Gericht oder der deutschen Behörde unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absatz (3) alle in ihrer Macht liegende Unterstützung.

(iii)In dem unter Ziffer (ii) vorgesehenen Fall kann die Verbindungsstelle auch bei dem deutschen Gericht oder der deutschen Behörde unter Angabe der Gründe eine Fristverlängerung beantragen. Entspricht das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde diesem Verlängerungsantrag, so finden die Ziffern (i) und (ii) auf die verlängerte Frist entsprechende Anwendung.



(2) 1Wird durch deutsche Zusteller eine Klageschrift oder eine andere Schrift oder gerichtliche Verfügung, die ein nichtstrafrechtliches Verfahren vor einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde einleitet, unmittelbar zugestellt, ist dies durch das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde vor oder unverzüglich bei Vornahme der Zustellung der Verbindungsstelle schriftlich anzuzeigen. 2Der Inhalt der schriftlichen Anzeige richtet sich nach § 205 Zivilprozeßordnung, bei Angehörigen im rechtlich zulässigen Rahmen.

(3) 1Stellt ein deutsches Gericht oder eine deutsche Behörde ein Urteil oder eine Rechtsmittelschrift zu, so wird, falls der betreffende Entsendestaat im Einzelfall oder allgemein darum ersucht, die Verbindungsstelle unverzüglich im rechtlich zulässigen Umfang unterrichtet, es sei denn die Verbindungsstelle selbst wird um die Zustellung ersucht oder der Zustellungsadressat oder ein anderer Verfahrensbeteiligter widerspricht der Unterrichtung. 2Das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde unterrichtet die Verbindungsstelle über die Tatsache des Widerspruchs
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cappie
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#4

09.07.2009, 15:14

@jsanny: Ich habe nen ganz normalen Vollstreckungsauftrag gemacht!

@ Davy Jones’ Locker: Vielen Dank!

Es ist immer die Rede von "deutschen Gerichten und Behörden", kann dann der Gerichtsvollzieher nicht einfach an den Verbindungsoffizier zustellen? Der will mir den ganzen Rums jetzt (nach 6 Monaten!) zurückschicken und ich soll über das Mahngericht neu zustellen lassen.
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