Frage zum Mahnverfahren

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
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maulenta
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#1

10.06.2009, 05:54

Wir haben ein Mahnverfahren gemacht und im Falle eines Widerspruchs die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt.

Der Gegner hat Widerspruch eingelegt. Wir wollen das Verfahren jetzt aber doch nicht weiterführen.

Jetzt kam ne Nachricht vom Gericht, dass der Gegner halt Widerspruch eingelegt hat und dass wir die weiteren GK einzahlen sollen.
Wir wollen das Verfahren aber gar nicht mehr.

Hat das Gericht die Sache jetzt schon ans Amtsgericht weitergegeben? Oder macht es das erst, wenn wir die restlichen Gebühren eingezahlt haben?

Kann ich jetzt einfach gar nichts mehr machen?
Oder wir jetzt auf jeden Fall mind. eine 1,0 Gerichtsgebühr fällig?

Danke vorab!
Phönix
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#2

10.06.2009, 07:21

Guten Morgen!

Weil Ihr die Durchführung des streitigen Verfahrens bei Widerspruch beantragt habt, fallen jetzt auf jeden Fall die weiteren Gerichtskosten an. Selbst wenn ihr das jetzt nicht mehr wollt.... Also zahlen müsst ihr!

Kleiner Tip für die Zukunft:

Lasst das Kreuzchen weg, ihr könnt hinterher immer noch ins streitige Verfahren gehen. Das Mahngericht schickt Euch dann eine Kostenrechnung und wenn ihr die zahlt, wird abgegeben. Falls ihr dann nicht zahlt, wird nach sechs Monaten die Sache abgelegt....

Ich habe mich mal vor ca. 2 Jahren über eine andere Situation ziemlich geärgert:

Mahnbescheid beantragt, Kreuzchen für das streitige Verfahren weggelassen. Mahnbescheid wurde erlassen, Vollstreckungsbescheid wurde erlassen und dann kam der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid durch den Schuldner. Die weiteren Gerichtskosten müssen dann auf jeden Fall gezahlt werden. Also falls ein Schuldner den Gläubiger ärgern will und eh kein Geld hat, muß er nur so verfahren...

VG
Phönix
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charly03
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#3

10.06.2009, 07:22

Das Verfahren wird vom Mahngericht erst an das streitige Gericht abgegeben, sobald die weiteren Gerichtskosten eingezahlt worden sind.
*Ich bin nicht auf der Welt, um so zu sein, wie andere mich haben möchten*

Liebe Grüße, charly03 Bild
maulenta
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#4

10.06.2009, 07:41

Weil Ihr die Durchführung des streitigen Verfahrens bei Widerspruch beantragt habt, fallen jetzt auf jeden Fall die weiteren Gerichtskosten an. Selbst wenn ihr das jetzt nicht mehr wollt.... Also zahlen müsst ihr!
Und wenn wir den Mahnantrag zurücknehmen?

Dann wird ja nur ne 1,0 Gebühr fällig.
Müssen wir jetzt echt noch 2,5 Gebühren erstmal einzahlen?
Jara
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#5

10.06.2009, 09:13

Guten Morgen,

wenn ihr das Kreuzchen an der entsprechenden Stelle gemacht habt, wird wohl automatisch abgegeben, ganz sicher weiß ich es nicht wie das läuft, weil wir das seit Jahren nicht mehr machen!

Ich würde ganz sicher nicht die 2,5 Gebühren einzahlen sondern den Mahnbescheidsantrag zurücknehmen!

Habt ihr vom streitigen Gericht die Zahlungsaufforderung bekommen oder vom Mahngericht?

Rufe einfach dort (bei dem Gericht, welches die Zahlungsaufforderung geschickt hat) an und frage nach, wie du das jetzt machen kannst, das würde ich tun!

Und in Zukunft kannst du ja mal überlegen bzw. im Büro vorschlagen, das Kreuzchen wegzulassen?!

Schönen Tag noch ;-)
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charly03
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#6

10.06.2009, 10:57

Beim Mahngericht Berlin-Brandenburg ist es so, dass die Kostenrechnung über die Gerichtskosten vom Mahngericht kommt. Eh die GK nicht eingezahlt werden (s. o.), wird hier das Verfahren nicht abgegeben.
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Moli
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#7

10.06.2009, 13:37

Ich würde auch den Mahnbescheid zurücknehmen. Aber eine Gerichtskostengebühr ist auf jeden Fall dann angefallen.
LG Moli
Juno
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#8

10.06.2009, 13:40

Das Kreuzchen für die Durchfühung des streitigen Verfahrens hat nur eine Bedeutung, wenn der Ast von der Zahlung der Gerichtskosten befreit ist. Ist er das nicht und muss die Gerichtskosten bezahlen, wird das Verfahren erst abgegeben, wenn die weiteren Gerichtskosten einbezahlt werden. Vorher passiert da gar nichts. Allerdings muss die Frist von 6 Monaten beachtet werden, nach Ablauf derer der Mahnbescheid neu beantragt werden muss und somit nochmals GK fällig werden.
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Moli
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#9

10.06.2009, 14:43

Das stimmt nicht ganz. Wenn das Kreuz gemacht worden ist, ist auf jede Fall noch einmal eine halbe GK-Gebühr fällig, auch wenn das Verfahren nicht fortgesetzt wird. Ist das Kreuz nicht gemacht worden, fällt nur einmal eine halbe GK-Gebühr an, wenn das Verfahren nicht fortgesetzt wird. Bei uns hat das Gericht erst kurz vor Ende der Verjährung noch ene halbe GK-Gebühr angefordert in den Verfahren, die nach dem Mahnbescheid nicht fortgesetzt worden sind, weil bei uns erledigt.
LG Moli
Juno
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#10

13.06.2009, 09:54

:sorry , wusst ich nicht. Jetzt bin ich wieder etwas schlauer. :thx
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