Vergleich

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Moli
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#1

14.05.2009, 12:03

Hallo,

ich benötige mal wieder Eure Hilfe.
Mein Chef hat einen Vergleich geschlossen wie folgt:
1. Kl. ist berchtigt, an gemeinsamer Grenze der Grundstücke Zypressenhecke .......
2. Bekl. tragen als Gesamtschuldner 1/3 der Kosten für die Errichtung

Nun steht die Hecke und Beklagte zahlen nicht. Mandanten haben nun zwei Rechnungen gebracht.

Mein Chef legt mir nun die Sache hin um die Vollstreckung einzuleiten. Aber wie. Kann ich mit dem Vergleich und den zwei Rechnungen 1/3 der Gesamtkosten vollstrecken? Ich meine nein, mein Chef mein, es muss gehen.

Für eine schnelle Hilfe wäre ich dankbar.
LG Moli
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jojo
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#2

14.05.2009, 12:06

Mh, ich würde sagen nein, weil nicht hinreichend bestimmt.

Da bleibt nur eine Klage aufgrund eines matieriellen Schuldanerkenntnises.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

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Coonie
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#3

14.05.2009, 12:09

das ist aber ein unschöner vergleich....
habt ihr die gegenseite schon mal außergerichtlich mit frist aufgefordert, das drittel aus den Kosten zu zahlen?

wenn ja, dann müsstet ihr jetzt wohl ne qualifizierte (titelergänzende) klausel gem. 726 ZPO beim gericht beantragen, wodurch die höhe der zu zahlenden KOsten gem. Zoiffer 2.) des vergleichs festgesetzt werden, das problem ist, dass ihr den bewesi mit offentlichen Urkunden führen müsstet, was ihr wohl nicht wirklich könnt, also müsstset ihr entsprechende KLage einreichen, wenn euch die ersteilung der qualifizierten Klausel verweigert wird....

sehr unschöner vergleich.....
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Grübchen
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#4

14.05.2009, 12:12

@ Coonie Boh Coonie was Du so alles lernst an der Pforte.

Sie hat aber Recht anders geht es nicht, das schickt der GVZ Dir zurück. Sicherheitshalber kannst Du ja mal einfach den GVZ der zuständig wäre andrufen und dem den Fall schildern. Das teilst Du dann Deinem Chef mit, wenn er das nicht glauben will. :D
LG Grübchen
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Coonie
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#5

14.05.2009, 12:14

@grübchen: lol, der war gut, doch das hab ich beim refawi gerlernt und nicht an der pforte ;-) da lernste nur, wie du richtig schnell tippen kannst, weil du sonst vor langeweile explodierst..... :-)
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#6

14.05.2009, 12:20

Explodier bloß nicht. Die wollen bestimmt das Du den Dreck dann auch noch weg machst.
LG Grübchen
Moli
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#7

14.05.2009, 12:32

Danke Euch zunächst. Mir war schon eigentlich klar, dass der Vergleich für den Mülleimer ist. Erklär das mal dem Chef.

Ich werde mein möglichstes tun, will aber dennoch mal versuchen, mit dem GVZ zu sprechen.
Zunächste Danke

Gruß
Moli
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jojo
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#8

14.05.2009, 13:01

Nur: Das ist kein Fall des § 726 ZPO, weil da keine Bedingung drin ist.

Es mangelt schlicht und ergreifend an der Bestimmtheit. Vollstreckt wird nur aus dem Vergleich, nicht aus irgendwelchen sonstigen Unterlagen, vgl Zöller zu § 724 ZPO.

Und zum GVZ käme es bei mir nicht, weil ich da keine Klausel draufhausen würde.
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