Möglichkeiten nach ZV und PfÜB?

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blackcat
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#1

03.11.2006, 16:37

Hallo, ich mal wieder...

Ich habe einen Schuldner, der bereits im Oktober 2004 die e.V. geleistet hat. Im Vermögensverzeichnis steht so gut wir gar nichts drin. Arbeitslos bzw. ALG II-Empfänger, kein Vermögen, noch nicht einmal ein Konto!

Das Konto, das wir kannten ist bereits geschlossen, daher ist die Kontopfändung ergebnislos verlaufen.

Habe ich noch irgendwelche Möglichkeiten?

Wahrscheinlich muss ich abwarten und im Okt. 07 erneut die e.V. abnehmen lassen.

Wünsche ein schönes Wochenende!

Blackcat
Gast

#2

03.11.2006, 16:51

Akte ablegen ? So würde ich es jedenfalls machen.
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Sunny
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#3

03.11.2006, 16:55

Wir legen die Akte auf lange Wiedervorlage und schreiben den Schuldner nach einen halben Jahr an, das er mitteilen soll, ob sich an der Einkommenssituation was geändert hat.
Oder Du erläuterst dem Mandanten die Situation und klärst mit ihm ab, ob er es wünscht, das du 07 die EV nochmal abnehmen lässt.
So würd ich es jetzt machen.

LG
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Gast

#4

03.11.2006, 18:18

Ich würde auch bis nächstes Jahr abwarten und dann nach Rücksprache mit dem Mandanten eine neue E.V. abnehmen lassen.

Ina
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wifey
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#5

03.11.2006, 19:33

Also bis nächstes Jahr würde ich auch warten - hängt natürlich davon ab, was der Mandant dazu sagt.
Viele Grüße

ich
na

#6

03.11.2006, 21:57

blackcat, weißt Du denn was über den Schuldner? Ist er noch sehr jung oder hat er einen Beruf und wohnt in einer Gegend, wo er seit 2004 eigentlich schon wieder Arbeit gefunden haben könnte? ... Mach Dir mal Gedanken bzw. gehe das Vemögensverzeichnis genau durch, vielleicht kannste ja die erneute Abgabe schon jetzt beantragen.

Ansonsten würde ich den Mdt. anschreiben, ihm die Rg. übersenden, und ihm mitteilen, dass die durchgeführten Maßnahmen leider nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben und ab ... wieder erneute Maßnahmen ergriffen werden können. Mdt. soll dann entscheiden, ob die Kanzlei die Akte schließen und ihm den Titel aushändigen soll oder ob der Titel in der Kanzlei verbleiben soll, damit dort eine entsprechende WV notiert werden kann und neue Maßnahmen zu gegebener Zeit erfolgen.
H.Stummeyer
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#7

04.11.2006, 16:33

Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird eine erneute Abgabe der EV beantragt? Solange keine Gründe gem. § 903 ZPO vorliegen, gilt die Sperrzeit von drei Jahren.
na

#8

04.11.2006, 16:51

Natürlich gilt die Sperrzeit, ich meinte ja nur, dass man -sofern man weiß, dass die Angaben im Vermögensverz. nicht mehr stimmen und die Voraussetzungen des § 903 erfüllt sind- die erneute EV-Abnahme beantragen kann.
Gast

#9

04.11.2006, 16:53

Ich würde auch die Angelegenheit mit Mandanten besprechen, ob er es weiter probieren möchte, denn er muss ja mit den Geldern in Vorlage gehen, bevor er einen Cent vom Schuldner sieht. Auf WV. Vor Ablauf der 3-Jahres-Frist erneut Schuldner zur Zahlung auffordern, kurze Zahlungsfrist (14 Tage) und bei Nichteinhaltung neuen Antrag stellen. Viel Erfolg blackcat !!
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