Hallo Ihr Lieben!
Sicherlich wurde das hier schon zig Mal durchgekaut, aber irgendwie verunsichern mich all die Antworten zu all diesen Themen. Darum frag ich lieber selbst mal ^^
Also, wir haben leider einen Mandanten, der seine Rechnungen allesamt nicht bezahlt hat. Nun soll ich gegen den einen MB beantragen.
Dazu mach ich mir erstmal ne Forderungsaufstellung, in der ich auch die Zinsen angeben will. Aber meiner Einer hat mal wieder keine Ahnung, ab wann die Zahlung fällig ist und ab wann der Schuldner dann in Verzug ist.
Beispiel:
Rechnung mit Datum vom 30.07.2008. Der Betrag sollte bis 13.08.2008 gezahlt werden.
Wann ist hier die Zahlung fällig? Ab 14.08.2008?
Wann kommt der Schuldner in Verzug, dh. ab wann kann ich ihm die Zinsen aufdrücken? Erst 30 Tage später, also erst ab 15.09.2008 (der 13. is nen Samstag)??
Danke schon mal für Eure Hilfe!
Fälligkeit
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Wenn der Betrag bis 13.08.2008 gezahlt werden sollte (ihr ihn darauf hingewiesen habt)... Dann werden die Zinsen ab dem Tag danach berechnet (er hat ja dann noch bis 24.00 Uhr am 13.08.2008 Zeit zu bezahlen)...
Wenn Ihr keinen Hinweis in der Rechnung habt dann ab Zugang der Mahnung (in der Regel werden 3 Tage Postlaufzeit genommen)...
Wenn Euer Mandant kein Verbraucher ist kommt er automatisch 30 Tage später in Verzug, wenn er Verbraucher ist, müsst Ihr ihn auf die 30 Tage hinweisen oder eben ab Zugang der Mahnung...
Hoffe, das war nicht zu verwirrend....
Wenn Ihr keinen Hinweis in der Rechnung habt dann ab Zugang der Mahnung (in der Regel werden 3 Tage Postlaufzeit genommen)...
Wenn Euer Mandant kein Verbraucher ist kommt er automatisch 30 Tage später in Verzug, wenn er Verbraucher ist, müsst Ihr ihn auf die 30 Tage hinweisen oder eben ab Zugang der Mahnung...
Hoffe, das war nicht zu verwirrend....
Danke... das hilft mir sehr weiter... *herz*
Aber mal ne Frage so nebenher...
Was ist, wenn auf in Rechnung an den Verbraucher nicht der Hinweis auf die 30 Tage enthalten ist? Hilft da dann nur noch ärgern, falls der Rechnungsempfänger nicht zahlt? Oder wie is das dann?
Aber mal ne Frage so nebenher...
Was ist, wenn auf in Rechnung an den Verbraucher nicht der Hinweis auf die 30 Tage enthalten ist? Hilft da dann nur noch ärgern, falls der Rechnungsempfänger nicht zahlt? Oder wie is das dann?
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Nein...
Eigentlich setzt man ja immer ein Datum in die Rechnung bis wann gezahlt werden soll... Der Hinweis mit den 30 Tagen ist nur dann wichtig, wenn Ihr kein Datum gesetzt habt...
Wenn kein Datum und kein Hinweis auf die 30 Tage gegenen ist... Dann kommt der Rechnungsempfänger spätestens mit Zugang der Mahnung in Verzug...
Eigentlich setzt man ja immer ein Datum in die Rechnung bis wann gezahlt werden soll... Der Hinweis mit den 30 Tagen ist nur dann wichtig, wenn Ihr kein Datum gesetzt habt...
Wenn kein Datum und kein Hinweis auf die 30 Tage gegenen ist... Dann kommt der Rechnungsempfänger spätestens mit Zugang der Mahnung in Verzug...
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Ich wollte neulich auch eine Zahlungsfrist in einer Rechnung angeben, weil ich ja dachte, die Leistung wäre dann kalendermäßig bestimmt und der Schuldner würde danach in Verzug geraten.Eigentlich setzt man ja immer ein Datum in die Rechnung bis wann gezahlt werden soll...
Mein Chef meinte dann aber, dass man das so nur machen kann, wenn das vorher vertraglich vereinbart war, da das sonst unter einseitige Leistungsbestimmung fallen würde und unbillig wäre.
Weiß jemand mehr darüber?
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Das dachte ich auch mal... Aber mir wurde hier erklärt, dass das nicht richtig ist... Warum kann ich Dir aber leider auch nicht sagen...
Hm... die Chefs hier haben die Rechnungsvorlage mittlerweile auch geändert. Jetzt wird kein Datum mehr angegeben, bis wann die Rechnung auszugleichen ist, sondern dieser Hinweis steht in der Fußzeile:
"Der Rechnungsbetrag ist sofort und ohne Abzug fällig. Der Rechnungsempfänger kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang dieser Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). "
*am Kopf kratz*
"Der Rechnungsbetrag ist sofort und ohne Abzug fällig. Der Rechnungsempfänger kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang dieser Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). "
*am Kopf kratz*