KFA gem. § 11 RVG oder Mahnbescheid?

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ich
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#1

01.04.2009, 10:55

Folgender Fall:

Wir haben für den Mdt. außergerichtlich den GE zur Zahlung aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte nicht. Also haben wir MB gegen den Gegner beantragt. Dieser hatte dann Widerspruch gegen MB eingelegt. Verfahren wurde nicht ans streitige Gericht abgegeben, da weiterer Vorschuss bezahlt werden musste.

Unser Mdt. hat den weiteren Vorschuss nicht bezahlt sowie unsere Rechnung für unsere Tätigkeit auch nicht.

Nun will ich einen Titel in dem unsere Gebühren festgesetzt sind.
Kann ich hier einen KFA gem. § 11 RVG stellen für unsere komplette Tätigkeit oder muss ich einen MB machen?
Francis
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#2

01.04.2009, 10:59

Den KFA kannst du, soweit ich weiß, nur stellen, wenn ein streitiges Verfahrens anhängig war und dieses nachweislich beendet ist. Ich würd hier nicht fackeln und einen MB machen. Wenn der Widerspruch einlegt, würde der sich auch gegen die Festsetzung wehren wollen, und es ist einfacher, den MB zu machen, als sich umständlich bei der Festsetzung zu rechtfertigen. Wenn das überhaupt festgesetzt werden kann.
samara
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#3

01.04.2009, 11:00

Bezüglich der außergerichtlichen Tätigkeit könnt Ihr nur den MB beantragen. Wegen der Gebühren im Mahnverfahren ist ein KFA nach § 11 RVG vorrangig, da es ein gerichtliches Verfahren ist. Ein KFB nach § 11 RVG für die komplette Tätigkeit geht leider nicht, da in diesem nur die Gebühren eines gerichtlichen Verfahrens festgesetzt werden. :wink:
ich
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#4

02.04.2009, 08:39

Pirma!! DANKE!!
kitte-kat
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#5

02.04.2009, 08:41

samara hat geschrieben:Bezüglich der außergerichtlichen Tätigkeit könnt Ihr nur den MB beantragen. Wegen der Gebühren im Mahnverfahren ist ein KFA nach § 11 RVG vorrangig, da es ein gerichtliches Verfahren ist. Ein KFB nach § 11 RVG für die komplette Tätigkeit geht leider nicht, da in diesem nur die Gebühren eines gerichtlichen Verfahrens festgesetzt werden. :wink:
zustimm!!!
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