Hilfe! Unterhalts-PÜ! Eilt!!!

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#1

27.10.2006, 08:44

Moin, moin. Hab mal wieder ein rieeesen Problem...
Habe einen PÜ gefertigt nach § 840 c ZPO, der auch antragsgemäß erlassen und zugestellt worden ist. Jetzt soll ich aber einen neuen PÜ an die gleichen Drittschuldner nach § 840 d ZPO machen, da es um Unterhalt geht.
Muss vorher eine Antragsrücknahme erfolgen??? Wen muss ich informieren? AG oder nur Drittschuldner? Oder kann ich einfach einen neuen beantragen?
Die Sache eilt, bitte um eure Hilfe!!!! Danke.
:shock:
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cappie
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#2

27.10.2006, 09:05

Es geht aber um die gleiche Forderung? Der erste Antrag war sozusagen "verkehrt?" :oops: ?
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#3

27.10.2006, 11:02

Ja, es geht um die gleiche Forderung. Hab geschlafen und nen Antrag nach 840 c gemacht, hätte aber nach 840 d sein müssen....
"...es kann ja nicht immer regnen..."
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cappie
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#4

27.10.2006, 11:31

Hast du für den bereits beantragten schon 'ne Drittschuldnerauskunft?
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#5

27.10.2006, 12:03

Ja, für den einen PÜ schon.
(Hab das "Problem" gleich in zwei Akten)
"...es kann ja nicht immer regnen..."
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#6

27.10.2006, 14:34

Kann mir denn jetzt jemand helfen????
"...es kann ja nicht immer regnen..."
Gofi
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#7

27.10.2006, 23:29

Hallo Manu,

kurze Nachfrage: Antrag nach §§ 840 c/ 840 d??? (Ist das ein Schreibfehler? Meinst Du vielleicht 850 c / 850 d?)

Aus dem Bauch heraus und ohne nachgeschaut zu haben, würde ich sagen, da der PÜ bereits erlassen und auch zugestellt wurde, braucht eine Antragsrücknahme gegenüber dem AG nicht erfolgen.

Andere Meinungen hierzu?


Gruß Fiona :D
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
na

#8

29.10.2006, 19:31

@Gofi: Ich glaube auch, sie meint §§ 850, 850d ZPO!

@Manu: Beantrage einen klarstellenden Beschluss.
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#9

30.10.2006, 08:15

Ja, klar. Meinte §§ 850 c/d ZPO.
Danke für eure Antworten. Habe mit meinem Chef überlegt, einfach nen neuen zu beantragen mit dem klaren Hinweis, dass der neue PÜ den alten ersetzt. Zu allem Überfluss hatte sich auch noch das zuständige AG geändert, da der Schuldner (mal wieder) verzogen ist.... Jetzt sind wir mal gespannt auf die Antwort des Gerichts... ob das wohl so klappt??? Halte euch auf dem laufenden! Danke Fiona, danke "na"!
Gruß, Manu
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Pepsi
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#10

17.11.2006, 17:00

sitze grad vor einem ähnlichen problem:

Rechtspfleger hat nach Erinnerung des DS meinen PfÜB aufgehoben. Ich hatte den § 850 c und/oder 850 d ZPO nicht zitiert, bzw. keine pfändbaren Beträge angegeben.

Nun wollte ich einen neuen machen und dies aufnehmen. Aber ich weiß nicht wie.

Hat mal jemand n Text für mich?! Achja, es ist übrigens Pfändung in Rente

Vor allem weiß ich nicht, wie ICH den Pfändbaren Betrag berechnen soll?!?!
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