Pfändung des Tachengeldanspruches beim Ehegatten

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Sine
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#1

24.10.2006, 11:39

Hallo zusammen,

habe wieder mal eine Frage bezüglich der Pfändung des Taschengeldanspruches.

Kurz zum Sachverhalt: Frau des Schuldners verdient ca. 2000,00 netto. Nunmehr wird beabsichtigt, eine Pfändung bei ihr, als Drittschuldnerin, durchzuführen. Habe jedoch gehört, dass eine Pfändung des Taschengeldanspruches umstritten ist.

Habt Ihr da Erfahrungen? Wenn ja bitte ich um Infos.

Liebe Grüße
Sine
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leilani
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#2

24.10.2006, 11:47

Ähm, ich will nicht behaupten, dass ich von diesem Thema Ahnung hätte... Aber wenn die gute Frau € 2.000,00 netto verdient, was hat das dann mit Taschengeld zu tun? Also, verdienst ihr Mann nix und sie gibt ihm Taschengeld, oder wie?

Sorry, würde es nur gern verstehen!
LG von leilani
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refana87
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#3

24.10.2006, 12:16

Also ich hab davon auch keine ahnung, aber ich würde mal sagen, dass wenn das so ist wie leilani geschrieben hat der Pfändungsfreibetrag bestimmt nicht überschritten ist.
Gofi
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#4

24.10.2006, 12:19

Hallo,
habe diesbezüglich leider keine Erfahrung. Es gibt aber einen BGH Beschluss vom 19.03.04, AZ: IXa ZB 57/03 betreffend Taschengeldanspruch. Ob dieser noch so aktuell ist :?:

Gruß Fiona :D
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blackcat
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#5

24.10.2006, 13:18

Also ich habe gelesen, dass 7/10 des Taschengeldanspruches gepfändet werden können.

Bei 2000,00 € netto bei nur einer unterhaltsberechtigten Person (Ehemann) sind außerdem ca. 300,- € pfändbar (gem. § 850 c ZPO).
refana87
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#6

24.10.2006, 13:28

Ja das sind sie bei 2.000 € aber die gehören ja der Frau und nicht dem Mann
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leilani
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#7

24.10.2006, 13:39

:bahnhof
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Gast

#8

24.10.2006, 13:40

Also wegen dem Taschengeldanspruch habe ich schon mal nachgeschaut.

Wenn der Mann arbeitslos/Hausmann ist oder so, hat er einen Anspruch auf Taschengeld (kein Haushaltsgeld!!!!).

Taschengeldanspruch:

Er berechnet sich nach dem Unterhaltsanspruch des Schuldners gegenüber dem verdienenden Ehegatten (zwischen 2/5 und 3/7 des Nettoeinkommens) und hiervon sind etwa 5 - 7 % pfändbar. Mindestens muss ihm aber ein Taschengeld von 50,00 € bleiben. So versuche ich das immer!
refana87
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#9

24.10.2006, 13:41

Also ich hab jetzt mal nachgelesen.
Zitat: Der Höhe nach beträgt der Taschengeldanspruch 5 % bis 7 % (dazu gibt es mehrere Entscheidungen) des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten. Das Taschengeld unterliegt nach der Rechtsprechung zu 7/10 der Pfändung (LG Stuttgart JurBüro 1996,104). Damit wird der GEsanke des Schuldnerschutzes auch für diesen Bereich verwirklicht, denn 3/10 des Taschengeldes sollen in jedem Falle dem Schuldner verbleiben.

Habe auch einen Musterauftrag, wenn Du den haben möchtest?
Gast

#10

24.10.2006, 13:47

Ey!!!

Kannst du mir den auch schicken??? Ich hab den zwar mal ausgetüftelt, aber der ist totaler Mist, weil ein Teil vom Gericht vervollständigt werden muss. Geht das?
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