MB gg. GbR Gesellschafter vergessen

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Mauzi85
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#11

11.07.2013, 09:29

kann man dann ein Urkundenmahnverfahren machen? Ich habe nämlich ein Urteil für eine GbR ohne Gesellschafter und eine Vollstreckung ins GbR-Vermögen hat nicht geklappt (verzogen).
Oder sollte ich erstmal den GV zur Abgabe der EV zum Altgesellschafter( c/o) schicken. ich komme da allein net weiter.... :?: :licht
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#12

11.07.2013, 14:35

Ein Urkundsmahnverfahren kannst Du nicht deshalb machen, weil bereits ein Titel gegen die GbR vorliegt. Für ein Urkundsmahnverfahren muss sich der Anspruch selbst aus einer Urkunde ergeben. Hast Du das nicht, dann musst Du ein ganz normales Mahnverfahren gegen den Gesellschafter einleiten.
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#13

30.08.2021, 16:15

Tatsächlich muss ich das Thema hier auch nochmal aufgreifen:
- haben einen MB gegen eine GbR gemacht, aber die Gesellschafter nur als gesetzliche Vertreter angegeben und versehentlich einzeln als Schuldner nicht mit angegeben
- wurde nach Erlass MB von uns erst gesehen, aber war schon zu spät.... VB wurde erlassen gegen die GbR
- gegen GbR vollstreckt mit dem VB -> leider kein Erfolg

- jetzt möchte Mdt eine Vollstreckung gegen die Gesellschafter privat
- müssen jetzt also nochmal MB gegen die einzelnen Gesellschafter beantragen

-> nun meine Frage:
- kann ich die hierdurch entstehenden weiteren/ zusätzlichen RA-kosten und GK-kosten gegen die einzelnen Gesellschafter dennoch zusätzlich geltend machen und ins Forderungskonto einbuchen oder nicht?
- im Forderungskonto habe ich alle bislang entstanden Kosten der ZV nur auf die GbR (als Schuldner 1) gebucht (und nicht mit auf die Gesellschafter)

Ich hoffe, ich konnte mein Problem verständlich schildern.

LG und danke schon mal.
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#14

30.08.2021, 16:32

Ich würde ja sagen. Euer Mandant hat keine andere Möglichkeit, die Forderung gegen die Gesellschafter durchzusetzen und die hätten auch außergerichtlich zahlen können, um die Kosten nicht tragen zu müssen

Habt ihr die Gesellschafter denn angemahnt (§93 ZPO)?
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#15

30.08.2021, 17:19

Außergerichtlich wurde ganz normal aufgefordert, angemahnt, in Verzug gesetzt usw...

Es war ein Versehen der Kanzlei, dass wir im MB-Antrag die Gesellschafter als jeweilige Privatpersonen als Schuldner 2 und Schuldner 3 "vergessen/ verpennt/ übersehen haben" mit separat anzugeben, damit man eben nicht noch einmal ein separates Mahnverfahren durchlaufen muss.

Jetzt geht es um die dadurch entstehenden Zusatzkosten....
Refa-99
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#16

30.08.2021, 17:50

Also mE ist das ein Problem des 91 ZPO, wonach nur die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten zu ersetzen sind. Bei euch könnte man damit sagen, dass die Kosten nicht notwendig sind, weil die Kosten in einem Gesamtprozess geringer gewesen wären.

Andererseits könntet ihr ja aus Gründen der Kostenminimierung bewusst nur einen Beklagten gewählt haben. Wenn sich dann danach herausstellt, dass der Folgeprozess notwendig wird, sind es wieder erforderliche Kosten. Und wie gesagt wissen die Gesellschafter auch, dass sie privat haften, wenn ein Urteil gegen die Gesellschaft vorliegt und nicht vollstreckbar ist. Damit bleibe ich bei meiner Einschätzung, dass die Kosten erstattungsfähig sind
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#17

31.08.2021, 09:25

Refa-99 hat geschrieben:
30.08.2021, 17:50
Also mE ist das ein Problem des 91 ZPO, wonach nur die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten zu ersetzen sind. Bei euch könnte man damit sagen, dass die Kosten nicht notwendig sind, weil die Kosten in einem Gesamtprozess geringer gewesen wären.

Andererseits könntet ihr ja aus Gründen der Kostenminimierung bewusst nur einen Beklagten gewählt haben. Wenn sich dann danach herausstellt, dass der Folgeprozess notwendig wird, sind es wieder erforderliche Kosten. Und wie gesagt wissen die Gesellschafter auch, dass sie privat haften, wenn ein Urteil gegen die Gesellschaft vorliegt und nicht vollstreckbar ist. Damit bleibe ich bei meiner Einschätzung, dass die Kosten erstattungsfähig sind
Und worin soll hier die Kostenminderung liegen? Es entstehen keine weiteren Kosten, egal ob ich einen Antragsgegner oder drei oder wie viele auch immer habe. Der MB hätte gegen die GbR und die Gesellschafter beantragt werden müssen. Kosten für einen weiteren MB sind m.E. nicht erstattungsfähig und die würde ich als Kanzlei auch dem Mandanten nicht in Rechnung stellen, denn der kann nichts dafür, wenn in der Kanzlei ein Fehler gemacht wird. Fehler passieren nunmal.
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#18

31.08.2021, 10:12

Anahid hat geschrieben:
31.08.2021, 09:25
Refa-99 hat geschrieben:
30.08.2021, 17:50
Also mE ist das ein Problem des 91 ZPO, wonach nur die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten zu ersetzen sind. Bei euch könnte man damit sagen, dass die Kosten nicht notwendig sind, weil die Kosten in einem Gesamtprozess geringer gewesen wären.

Andererseits könntet ihr ja aus Gründen der Kostenminimierung bewusst nur einen Beklagten gewählt haben. Wenn sich dann danach herausstellt, dass der Folgeprozess notwendig wird, sind es wieder erforderliche Kosten. Und wie gesagt wissen die Gesellschafter auch, dass sie privat haften, wenn ein Urteil gegen die Gesellschaft vorliegt und nicht vollstreckbar ist. Damit bleibe ich bei meiner Einschätzung, dass die Kosten erstattungsfähig sind
Und worin soll hier die Kostenminderung liegen? Es entstehen keine weiteren Kosten, egal ob ich einen Antragsgegner oder drei oder wie viele auch immer habe. Der MB hätte gegen die GbR und die Gesellschafter beantragt werden müssen. Kosten für einen weiteren MB sind m.E. nicht erstattungsfähig und die würde ich als Kanzlei auch dem Mandanten nicht in Rechnung stellen, denn der kann nichts dafür, wenn in der Kanzlei ein Fehler gemacht wird. Fehler passieren nunmal.
Gilt dann auch für die "zusätzlichen" Gerichtskosten, oder wie handhabt ihr das?
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#19

31.08.2021, 10:44

Ja, die zusätzlichen Gerichtskosten gehen zulasten der Kanzlei.
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#20

01.09.2021, 08:49

Anahid hat geschrieben:
31.08.2021, 09:25
Refa-99 hat geschrieben:
30.08.2021, 17:50
Also mE ist das ein Problem des 91 ZPO, wonach nur die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten zu ersetzen sind. Bei euch könnte man damit sagen, dass die Kosten nicht notwendig sind, weil die Kosten in einem Gesamtprozess geringer gewesen wären.

Andererseits könntet ihr ja aus Gründen der Kostenminimierung bewusst nur einen Beklagten gewählt haben. Wenn sich dann danach herausstellt, dass der Folgeprozess notwendig wird, sind es wieder erforderliche Kosten. Und wie gesagt wissen die Gesellschafter auch, dass sie privat haften, wenn ein Urteil gegen die Gesellschaft vorliegt und nicht vollstreckbar ist. Damit bleibe ich bei meiner Einschätzung, dass die Kosten erstattungsfähig sind
Und worin soll hier die Kostenminderung liegen? Es entstehen keine weiteren Kosten, egal ob ich einen Antragsgegner oder drei oder wie viele auch immer habe.
Wenn die Antragsgegner anwaltlich vertreten sind, entstehen natürlich weitere Kosten in Höhe der jeweiligen 0,3 Gebührenerhöhung. Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Antragsgegnern kann uU jeder bei mehreren Gegnern im KfA Portokosten für den Widerspruch etc. geltend machen, selbst wenn es nur kleine Beträge sind
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