Verjährung im Insolvenzverfahren

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dundine
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#1

18.10.2006, 08:15

chef und ich überlegen grad, ob forderungen, die der insolvente gläubiger gegen jemanden hat, auch der verjährung unterliegen... sind der ansicht ja, weil der schuldner in dem fall keine forderungen angemeldet hat. haben aber irgendwie nichts im gesetz dazu gefunden. kann mir wer einen tipp geben????
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Sunny
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#2

18.10.2006, 11:34

Vielleicht kannst Du Dein Problem mal etwas genauer schildern. Steig da jetzt nicht so ganz dahinter. Sorry. :erklaer
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wifey
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#3

18.10.2006, 12:40

:zustimm :bahnhof
Viele Grüße

ich
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dundine
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#4

18.10.2006, 13:52

ähm ja... also firma musste insolvenz anmelden. der inso-verwalter schickt jetzt an unseren mandanten einen mahnbescheid, weil angeblich unser mandant noch der inzwischen insolventen firma etwas schuldet. rein theoretisch würde hier dann am 31.12.2006 die verjährung eintreten. nun ist unsere frage, ob im insolvenzverfahren, wo ja ansprüche nicht verjähren, es nur für die insolvenzgläubiger gilt, daß es keine verjährung gibt. oder auch für forderungen der insolventen firma, wenn diese noch aussenstände hat.... hmmm ja so in etwa ist das die frage :)
Bianca
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#5

18.10.2006, 14:45

wo steht, dass Ansprüche nicht verjähren?
QueenMum

#6

18.10.2006, 14:50

1. einen generellen Verjährungsstopp gibt es in der Insolvenz nicht. Auch Insolvenzverwalter müssen sich an die nochmalen Verjährungsfristen halten.

2. Die Anmeldung einer Forderung zur Tabelle hemmt die Verjährung (also ähnlich wie beim MB-Antrag).

3. Wenn der Insolvenzverwalter euch eh schon einen Mahnbescheid geschickt hat, ist die Verjährung doch ohnehin gehemmt.
Bianca
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#7

18.10.2006, 15:57

Wieder was gelernt! :wink2
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Sunny
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#8

18.10.2006, 18:21

Stimme QueenMum zu. Anders hätte ich das jetzt auch nicht sagen können.
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na

#9

18.10.2006, 22:47

Habe ich das richtig verstanden?
Antragsteller befindet sich in Insolvenz, der InsoVerwalter macht MB gg Antragsgegner, der Euer Mdt. ist.

Ist es nicht mitunter Aufgabe des InsoVerwalters Forderungen des Schuldners (hier Antragsteller) beizutreiben, um so mehr Masse ist doch dann vorhanden, um ggf. an die Gläubiger des Schuldners (Antragstellers) zu verteilen. Also die Forderung kann durchaus gg. Euren Mdt. geltend gemacht werden, Inso hin oder her! Und die Verjährung ist -wie hier bereits gesagt- durch den MB eh bereits gehemmt!
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