Folgender Fall:
Antragsgegner gibt bei der Bestellung einen männlichen Namen an. Nach Zustellung des MB und VB teilt der GV mit, dass dort keine Person dieses Namens wohnt. Antragsgegner hat bei der Bestellung einen verkürzten Vornamen und sich als Herrn ausgegeben. Daher ist der VB falsch.
Kann man mit dieser Begründung einen VB berichtigen lassen (natürlich mit den erforderlichen Belegen)?
Titelberichtigung möglich oder neues Mahnverfahren?
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So endlich mal wieder da.wifey hat geschrieben:ist denn nachweisbar, dass FRAU ..... wirklich bestellt hat?
Ich denke, Berichtigung sollte dann möglich sein
Ja, es ist nachweisbar, dass Frau wirklich bestellt hat. Ich werde jetzt mal eine Berichtigung beantragen und wieder berichten. Leider hat die StA das Verfahren eingestellt.
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Warum nicht Jupp? Würde mich jetzt nur mal interessieren, ich weiß nämlich die Antwort nicht auf die Frage von Jimmy
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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Also m.E. müsste es gehen...ich kann mich erinnern, dass ich mal so einen ähnlichen Fall hatte. Unter Beifügung von Nachweisen haben wir die Berichtigung des VB durchbekommen.
Aber vielleicht ist das auch wieder so eine Sache, bei welchem Rechtspfleger man landet...
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Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
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Da Jimmy offenbar die erforderlichen Belege dafür vorzuliegen hat, müsste das funktionieren. Es liegt ja kein Parteiwechsel vor.
Z. B. schadet auch eine unrichtige Schreibweise nicht, wenn dadurch die Fesstellung der Identität nicht beeinträchtigt wird. Es kann u. U. auch die Bezeichnung des Berufes genügen. Bei unrichtiger oder fehlender Angabe des Vornamens ist die ZV nur zulässig, wenn die Festellung des Schuldners möglich ist.
Z. B. schadet auch eine unrichtige Schreibweise nicht, wenn dadurch die Fesstellung der Identität nicht beeinträchtigt wird. Es kann u. U. auch die Bezeichnung des Berufes genügen. Bei unrichtiger oder fehlender Angabe des Vornamens ist die ZV nur zulässig, wenn die Festellung des Schuldners möglich ist.
- jojo
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Also bei mir gäbe es keine Berichtigung:
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO setzt immer einen Irrtum des Gerichts voraus. Der ist hier nicht gegeben, denn der MB/VB ist antragsgemäß erlassen worden.
Wenn der Antragsteller einen nicht existierende Partei in Anspruch nimmt: Sein Problem, soll er sich vorher genau informieren. Das gilt auch bei einer Täuschung, wobei ich hier versuchen würde, bereits entstandene Kosten im Wege des Schadensersatzes geltend zu machen.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO setzt immer einen Irrtum des Gerichts voraus. Der ist hier nicht gegeben, denn der MB/VB ist antragsgemäß erlassen worden.
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Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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