morgen zusammen. hoffe es hatten alle ein schönes wochenende?
ich hab mal ne frage: mein schuldner sitzt im gefängnis.
habe die gefangenengelder schon gepfändet. reicht aber längst nicht zur befriedigung unserer forderung aus.
kann ich jetzt antrag auf anberaumung eines termins zur eidesstattlichen Versicherung anberaumen bzw. die anberaumung beantragen?
mit einem mobiliarvollstreckungsauftrag werd ich nicht weit kommen, da er wie gesagt im gefängnis sitz. was mein´t ihr?
kann ich e.V. termin beantragen unter verweis auf die vorherige unbefriedigende pfändung?
Schuldner im Gefängnis! kann GV wg e.V. ohne VA in dieJVA
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Hallo,
der Schuldner ist zur Abgabe der eV verpflichtet, wenn
- neben den allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
- eine der unter § 807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
In Betracht würde hier kommen, daß der Gläubiger glaubhaft macht, daß er durch eine Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne bzw. nicht vollständigt erlangt hat.
habe mal gerade gegoogelt und noch folgendes gefunden:
Die o. g. Glaubhaftmachung ist durch eine Unpfändbarkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers (§ 63 GVGA) hinreichend erbracht, solange der Schuldner keine Einwendungen gegen deren Richtigkeit erhebt Nach § 63 Nr. 1 Abs. 2 GVGA ist die Erwartung, daß eine Vollstreckung fruchtlos verlaufen werde, insbesondere begründet, wenn Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner in, den letzten drei Monaten fruchtlos verlaufen sind.
Gruß Fiona
der Schuldner ist zur Abgabe der eV verpflichtet, wenn
- neben den allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
- eine der unter § 807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
In Betracht würde hier kommen, daß der Gläubiger glaubhaft macht, daß er durch eine Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne bzw. nicht vollständigt erlangt hat.
habe mal gerade gegoogelt und noch folgendes gefunden:
Die o. g. Glaubhaftmachung ist durch eine Unpfändbarkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers (§ 63 GVGA) hinreichend erbracht, solange der Schuldner keine Einwendungen gegen deren Richtigkeit erhebt Nach § 63 Nr. 1 Abs. 2 GVGA ist die Erwartung, daß eine Vollstreckung fruchtlos verlaufen werde, insbesondere begründet, wenn Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner in, den letzten drei Monaten fruchtlos verlaufen sind.
Gruß Fiona
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
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Meiner Meinung nach müßte es mit einer negativen Drittschuldnererklärung ggf. auch funktionieren. Habe allerdings keinen Kommentar hier zu Hand.
Sorry, vielleicht können andere weiterhelfen.
Gruß Fiona
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Gruß Fiona
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Mir würde eine negative Drittschuldnerauskunft als Voraussetzung zur Durchführung des EV-Verfahrens nicht genügen.
Warum stellen Sie nicht einfach beim für die JVA zuständigen Kollegen einen kombinierten ZwV/EV-Auftrag?
Warum stellen Sie nicht einfach beim für die JVA zuständigen Kollegen einen kombinierten ZwV/EV-Auftrag?
hallo Herr Stummmeyer,
danke für ihre antwort. könnt ich natürlich tun, aber ich sehe den sinn einfach nicht darin, wenn ich auch so die ev abnehmen kann.
das der schuldner im gefägnis keine vermögenswerte hat ist eigentlich klar oder haben sie da schon positive erfahrungen gemacht?
besten gruß
danke für ihre antwort. könnt ich natürlich tun, aber ich sehe den sinn einfach nicht darin, wenn ich auch so die ev abnehmen kann.
das der schuldner im gefägnis keine vermögenswerte hat ist eigentlich klar oder haben sie da schon positive erfahrungen gemacht?
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Nein, Sie können eben nicht einfach die EV abnehmen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen.
Auch wenn es sehr wahrscheinlich ist, dass der Schuldner im Gefängnis keine Vermögenswerte besitzt, kann man leider nicht auf die Formalismen verzichten um die Voraussetzungen für ein EV-Verfahren zu schaffen (Unpfändbarkeitsbescheinigung, Mitteilung gem. § 63 GVGA, Widerspruch des Schuldner, Ankündigung der ZwV unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist).
Auch wenn ein GV, wie Sie es wünschen, die Drittschuldnererklärung als Voraussetzung ansehen soll, kann es z. B. bei grundloser Weigerung des Schuldners zur Abgabe der EV, beim Erlass des Haftbefehls Probleme geben, da die Vollstreckungsrichter das Vorliegen der EV-Vorausetzungen ebenfalls noch prüfen.
Auch wenn es sehr wahrscheinlich ist, dass der Schuldner im Gefängnis keine Vermögenswerte besitzt, kann man leider nicht auf die Formalismen verzichten um die Voraussetzungen für ein EV-Verfahren zu schaffen (Unpfändbarkeitsbescheinigung, Mitteilung gem. § 63 GVGA, Widerspruch des Schuldner, Ankündigung der ZwV unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist).
Auch wenn ein GV, wie Sie es wünschen, die Drittschuldnererklärung als Voraussetzung ansehen soll, kann es z. B. bei grundloser Weigerung des Schuldners zur Abgabe der EV, beim Erlass des Haftbefehls Probleme geben, da die Vollstreckungsrichter das Vorliegen der EV-Vorausetzungen ebenfalls noch prüfen.
Hi Anton!
Hab´ mal ne kurze Frage:
Bei mir sitzt auch ein Schuldner im Gefängnis. Lt. seiner Frau auch erstmal ne Weile. EV wäre im Dezember wieder fällig, aber das bringt ja wohl nichts. Du schreibst, dass du das Gefangenengeld gepfändet hast.
1. Ist das, dass Geld was der Gefangene zur freien Verfügung hat (sorry die dumme Frage)?
2. Gibt es sowas wie ein Pfändungsfreibetrag?
3. Wer ist Drittschuldner (JVA?)?
Vielen Dank für die Hilfe!
Hab´ mal ne kurze Frage:
Bei mir sitzt auch ein Schuldner im Gefängnis. Lt. seiner Frau auch erstmal ne Weile. EV wäre im Dezember wieder fällig, aber das bringt ja wohl nichts. Du schreibst, dass du das Gefangenengeld gepfändet hast.
1. Ist das, dass Geld was der Gefangene zur freien Verfügung hat (sorry die dumme Frage)?
2. Gibt es sowas wie ein Pfändungsfreibetrag?
3. Wer ist Drittschuldner (JVA?)?
Vielen Dank für die Hilfe!