VB nach Rücknahme Widerspruch

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Gast

#1

02.12.2008, 17:07

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:
In einem Mahnverfahren, in welchem wir den Antragsteller vertreten, wurde Widerspruch eingelegt, die zweite Gerichtskostenhälfte bezahlt und das Amtsgericht hat zur Anspruchsbegründung aufgefordert. Bevor es nun dazu kam, fanden Gespräche zwischen dem Schuldner und uns statt, eine Ratenzahlung wurde vereinbart und der Schuldner nahm seinen Widerspruch zurück.

Frage 1:
Bisher war es ja so, dass ich beim zuständigen Amtsgericht (Streitgericht) auf den alten Formularen den Vollstreckungsbescheid beantragen musste. Hat sich hieran etwas geändert ?

Frage 2 (gehört eigentlich zum Bereich RVG, ich weiß, gehört aber auch noch zu obigem Fall):
Aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung und der Gespräche mit dem Schuldner sind m.E. eine Terminsgebühr sowie auch eine Einigungsgebühr angefallen. Ich würde so abrechnen:

1,0 Verfahrensgebühr 3305
Post und Tele 7002

1,3 Verfahrensgebühr 3100
hierauf anzurechnen 1,0 Verfahrensgeb. (s.o.)
1,2 Terminsgebühr 3104
1,0 Einigungsgebühr 1003
Post und Tele 7002

Frage 3:
Diese Kosten könnte ich doch im Rahmen der Beantragung des Vollstreckungsbescheids mit aufnehmen lassen, oder ?

Frage 4 - jaa, bin bald fertig :-)
Kleine Änderung im Sachverhalt:
Der Widerspruch erfolgte verspätet, wurde als Einspruch gewertet, VB liegt bereits vor, ansonsten gleicher Sachverhalt: Gespräche mit Schuldner, Ratenzahlungsvereinbarung, Widerspruch/Einspruch: Wo lasse ich in diesem Fall die Kosten festsetzen ? Normalerweise müsste dies doch beim Streitgericht beantragt werden, oder ?

Danke für eure Hilfe.

Gruß

Lara
Kimmy

#2

02.12.2008, 19:20

Frage 1: Nein, hat sich nichts geändert.

Frage 2: Sehr gut.

Frage 3: Müsste funktionieren. Bei meinem letzten VB, den ich beim Streitgericht beantragt hatte, haben die aber lieber einen extra KfB erlassen (hatte aber keine Einigungsgebühr drin, Du musst auf jeden Fall nachweisen, dass alle Gebühren entstanden sind).

Frage 4: Wenn das dann so ist, wie bereits oben erwähnt bei Widerspruch, also Einspruch und Abgabe ans streitige Gericht ist dieses für die Kostenfestsetzung zuständig.
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gabrielle
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#3

03.12.2008, 09:14

warum keine 1,5 Einigungsgebühr? Es liest sich so, dass die Gespräche nicht bei Gericht stattfanden und für einen außergerichtlich geschlossenen Vergleich (nämlich zur Vermeidung eines Rechtsstreits) fällt doch eine 1,5-Einigungsgebühr an.

LG gabrielle
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#4

03.12.2008, 10:18

weil ein Gerichtsverfahren anhänig ist und mit einer 3100 KEINE "außerger. Gebühren anfallen können"
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