Hallo, habe Fragen zu folgendem Sachverhalt hinsichtlich der Kostentragung:
Mahnverfahren eingeleitet.
Dann außergerichtliches Vergleichsangebot ohne Regelung über Kosten, dann keine Antwort von Antragsgegner auf Vergleichsangebot.
Dann erfolgte Einzahlung der restlichen 2,5 Gebühren an Gerichtskosten, so dass Sache ins Streitverfahren übergeleitet wurde. Kaum war dies geschehen, antwortet RA des Gegners auf Vergleichsangebot und nimmt es an. Nun ist aber die Sache im Streitigen Verfahren noch anhängig. Da eine Anspruchsbegründung aufgrund des außergerichtl Vergleiches mit anschließender Zahlung nicht mehr erfolgt ist, frage ich mich nun im Hinblick darauf, dass im außergerichtliche Vergleich keine Kostenregelung aufgenommen wurde, wie nun hinsichtlich der Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu verfahren ist?
Muss dem Gericht mitgeteilt werden, dass die Sache durch außergerichtlichen Vergleich beendet ist und für erledigt erklären und um Beschluss gem. § 91 a ZPO bitten oder was ist hier am günstigsten? § 98 ZPO dürfte hier nicht anwendbar sein oder?
Bin für jeden Tipp dankbar.
Kosten Mahnverfahren/Streitverfahren b. außergerichtl. Vergl
Ich würde nach § 91a ZPO das Gericht entscheiden lassen.
Wenn du die Sache für erledigt erklärst ohne den Antrag, dann bleibst du doch auf den Gerichtskosten hängen. Und so hast du die Aufteilung auch schwarz auf weiß, sicher ist sicher...
Wenn du die Sache für erledigt erklärst ohne den Antrag, dann bleibst du doch auf den Gerichtskosten hängen. Und so hast du die Aufteilung auch schwarz auf weiß, sicher ist sicher...
[size=75][b][color=#BF0040]Wer fragt, ist ein Narr für fünf Minuten. Wer nicht fragt, bleibt ein Narr für immer.[/b][/size]
[i][size=59](Chinesisches Sprichwort)[/size][/i][/color]
[i][size=59](Chinesisches Sprichwort)[/size][/i][/color]
aber geht das auch wenn noch nichtmal die anspruchsbegründung ans gericht gemacht wurde, weil einigung vorher erflgt ist und zahlung auch? wie will das geiricht nach 91a entscheiden, wenn sie garnicht weiss waswund wie die forderung zustandekam?
Wie hoch war denn die gerichtlich geltend gemachte Forderung und wie hoch ist der Betrag, den der jetzige Beklagte nach dem außergerichtlichen Vergleich zu zahlen hat?
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Wäre auch für 91 a. Dann sind zwar alle drei Gerichtskosten verbraucht, aber es herrscht Klarheit. Außer, ihr einigt auch mit Gegenseite hinsichtlich der Gerichskosten (Kostenaufhebung zum Beispiel).
Alternativ könnte Gegenseite schriftlich mitteilen, dass sie keinen Kostenantrag bei einer Klagrücknahme stellt und sie eben die eine Gerichtskostengebühr noch freiwillig zahlt im Vergleich der Einigung. Zwei kriegst ja dann wieder zurück.
Alternativ könnte Gegenseite schriftlich mitteilen, dass sie keinen Kostenantrag bei einer Klagrücknahme stellt und sie eben die eine Gerichtskostengebühr noch freiwillig zahlt im Vergleich der Einigung. Zwei kriegst ja dann wieder zurück.
Dann hat die Klägerin also 40 % der Forderung erhalten.
Kannst dir dann ja vielleicht ausrechnen, wie die Kostenentscheidung des Gerichts aussehen könnte.
Die Klägerin würde also mehr als eine volle GK-Gebühr zahlen müssen.
Kannst dir dann ja vielleicht ausrechnen, wie die Kostenentscheidung des Gerichts aussehen könnte.
Die Klägerin würde also mehr als eine volle GK-Gebühr zahlen müssen.