Welche Katalognummer?

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
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Karin123
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#1

14.11.2008, 10:40

Guten Morgen Zusammen,

Käufer und Verkäufer haben sich im Notarvertrag (Kauf eines Grundstücks) geeinigt, dass unter bestimmten Umständen eine Minderung des Kaufpreises eintreten soll.

Dieser Umstand ist nun eingetreten. Parteien streiten sich nun über die Auslegung des Vertrags. Man schließt einen Vergleich (Zahlung des ursprünglich vereinbarten Minderungsbetrags + Option einer Rückzahlung)

Da Gegenseite nicht zahlt, müssen wir Mahnverfahren anlaufen lassen.

Welche Katalognummer nehme ich da für den Mahnbescheid? :?:

Gruss Karin
Autotextkönigin
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#2

14.11.2008, 10:48

Das ist ein Fall, wo das Mahnverfahren eigentlich überflüssig ist - gleich klagen.
Wenns denn unbedingt sein muß - Anspruch aus Vergleich, außergerichtlich Nr.39
Liebe Grüße
Autotextkönigin - Wer den gleichen Text zweimal schreibt kennt die F3-Taste noch nicht
Karin123
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#3

14.11.2008, 10:56

Autotextkönigin hat geschrieben:Das ist ein Fall, wo das Mahnverfahren eigentlich überflüssig ist - gleich klagen.
Wenns denn unbedingt sein muß - Anspruch aus Vergleich, außergerichtlich Nr.39
Nicht die Nr. 11 Kaufvertrag?

Und ab wann berechne ich die Zinsen?

1.10.08 Verzug Gegenseite

Vergleichsverhandlungen

15.10.08 Vergleich (Zahlung zum 25.10.08 vereinbart)
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nici77
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#4

14.11.2008, 11:11

Ich würde den 26.10.2008 nehmen, denn er sollte ja bis 25.10.08 zahlen.
Liebe Grüße nici77
Autotextkönigin
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#5

14.11.2008, 11:23

Im Kaufvertrag stehen die ursprünglichen Vereinbarungen zwar drin, geeinigt hat man sich aber per Vergleich, also ich würde den Vergleich nehmen. Zinsen ab 26.10.08.
Liebe Grüße
Autotextkönigin - Wer den gleichen Text zweimal schreibt kennt die F3-Taste noch nicht
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SteffiK.
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#6

14.11.2008, 20:34

:zustimm
Wir kapern das Beck´s Schiff
und segeln zur Barcardi Insel...

:schulz
____________________________________

28
Dodo70
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#7

17.11.2008, 13:48

Hallo zusammen!

Brauche mal Hilfe bzgl. Katalognummer...
Wir sollen im Auftrag des Mdt. die RA-Geb als Verzugsschaden geltend machen. Welche Katalognummer nehm ich denn da? Schadensersatz Nr. 28 aus was für einem Vertrag? Muss man doch noch in Zeile 34 rechts eintragen.

Kann ich dann ganz normal noch die 3305 (Minderungsbetrag) und GeschG 2300 geltend machen für diesen MB?
Bin etwas durcheinandergeraten mit den Sachen...

Lieben Dank schonmal!
Es gibt nichts Gutes, außer man tut es.
bipe71
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#8

17.11.2008, 14:25

Hallo,
das Problem hatte ich auch mal so ähnlich, eine freundliche Rechtspflegerin vom AG Uelzen teilte mir mit, dass man in solchen Fällen die Nr. 24 (Rechtsanwaltskosten) nehmen kann, wenn man die RA-Kosten für den Mandanten aus einer anderen Sache geltend macht.

Ich meine, dass man hierfür den Minderungsbetrag und die Geschäftsgebühr nicht nochmal unter IV. Andere Nebenforderung eintragen kann, außer man hat die Gegenseite unter Aufgabe von "neuen" Gebühren zur Zahlung aufgefordert (ich glaube aber nicht, dass diese Vorgehensweise rechtens ist). Ich lass mich aber gerne eines besseren belehren.
Dodo70
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#9

17.11.2008, 14:55

Ja nee, also das waren schon unsere RA-Gebühren, die offenen Forderungen hat der Schuldner beglichen. Unser Mandant hat uns dann die RA-Gebühren gezahlt, die eigentlich der Schuldner hätte zahlen müssen, damit wir sie als Verzugsschaden für unseren Mandanten geltend machen können.
Es gibt nichts Gutes, außer man tut es.
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