Insolvenz vor Klageerhebung

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Gast

#1

22.09.2006, 22:48

Hallo Kollegen!

Habe folgende Frage insbesondere an unsere Inso- und ZPO-Experten:

Klage anhängig wg. SE aus vors. begangener unerlaubter Handlung. RA bestellt sich für Bekl. und erwidert auf die Klage, wir replizieren. Dann in einem weiteren Ss teilt der Gegenanwalt mit, dass über das Vermögen des Bekl. das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Der Prozess ist erst mal unterbrochen. Das Problem: Inso-Verfahren ist v o r Klageerhebung eröffnet worden. Gegenanwalt hat davon aber weder außergerichtlich noch in der Klageerwiderung was von gesagt. Jetzt fragt das Gericht, welche prozessualen Konsequenzen wir ziehen.

Muss die Klage zurückgenommen werden, weil der Bekl. zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr passivlegitimiert war, sondern nur der Treuhänder/Insolvenzverwalter? Kann ich einen Parteiwechsel vornehmen/Klageänderung? Der Treuhänder/Inso-Verwalter wird dazu wohl kaum seine Zustimmung geben???

Die Forderung habe ich vorsorglich unter Hinweis auf vors. begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet. Aus der Klageerwiderung ergibt sich, dass der Bekl. das natürlich ganz anders sieht und dem widersprechen wird, so dass insoweit eine Feststellung erforderlich ist, nur wie.....???

Steh’ ein wenig auf dem Schlauch :roll: und bitte um Antwort. Danke
Gast

#2

22.09.2006, 23:20

guten abend!
eine feststellung wird nur durch den IV gemacht. wenn der schuldner plausibel nachweisen kann, dass ihr im unrecht seid, dann wird bestritten. allein kann er das nicht entscheiden..
wg des fortgangs des verfahrens kann ich dir leider nicht weiterhelfen. sorry.

lg und schönen abend
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#3

23.09.2006, 09:54

naja, was soll das Verfahren jetzt noch? nur wegen der unerlaubten Handlung? Klagen kannst du nachher immernoch, wenn es bestritten wird...

ich würde irgendwie sagen, das Verfahren wird aufgehoben und der Beklagte die Kosten zu tragen hat...
Gast

#4

23.09.2006, 10:53

tippse81 hat geschrieben:guten abend!
eine feststellung wird nur durch den IV gemacht. wenn der schuldner plausibel nachweisen kann, dass ihr im unrecht seid, dann wird bestritten. allein kann er das nicht entscheiden.
@tippse81

Das ist so nicht richtig, bzw. gilt nur für die Feststellung des BETRAGES. Das Attribut "UNERLAUBTE HANDLUNG"interessiert den IV nicht; diesem Attribut kann der Schuldner allein widersprechen.

@MNo2006

Forderung zur Tabelle anmelden. Mit dem Attribut unerlaubte Handlung versehen. Abwarten ob festgestellt wird. Wird festgestellt, kann der Gläubiger nach 6 Jahren mit einem vollstreckbaren Auszug aus der Schlusstabelle wieder gegen den Schuldner vorgehen.

Wird nicht festgestellt (vom Verwalter) bzw. dem Atrribut widersprochen (vom Schuldner), Feststellungsklage führen. (Kosten-Nutzen-Relation sollte schon betrachtet werden.)

------------------

Im übrigen: Um welche Art unerlaubter Handlung handelt es sich? In jedem Fall auch mal in § 290 InsO reinsehen. Je nachdem ist ja auch was darüber machbar.
Gast

#5

27.09.2006, 13:38

Hallo liebe Kollegen!

Danke für eure Antworten.

Das mit dem Insolvenzverfahren ist mir schon klar. Meine Frage bezog sich jedoch auf das anhängige Klageverfahren, da das Gericht anfragt, welche prozessualen Konsequenzen wir daraus ziehen, dass bereits vor Klageerhebung das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (nur hatte der Gegner und dessen Anwalt davon nichts erwähnt).

Die Frage ist also, muss ich die Klage jetzt (auch noch auf Kosten des Mdt.) zurücknehmen??? Gibt es vielleicht noch ne andere Lösung vor dem Hintergrund, dass der Gegner dem Attribut "vors. begang.unerlaubte Handlung" sowieso widersprechen wird.

Vielleicht hat noch jemand ne Idee. Danke schonmal!
Bianca
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#6

27.09.2006, 14:39

Wenn der Prozess unterbrochen ist, vielleicht tritt der Inso-Verwalter ein. Ich versteh eigentlich nicht, dass das Gericht so ´ne Frage stellt. Meiner Meinung nach müsst Ihr jetzt erst mal gar nix machen.

Liebe Grüße

Bianca
Gast

#7

27.09.2006, 21:26

Hallo Bianca,

also das Problem ist doch, dass der Schuldner als Bekl. von Anfang an nicht passivlegitimiert war, weil allein der InsO-Verwalter hätte verklagt werden müssen. Da wir aber von der Insolvenz nichts wussten und auch außergerichtlich mit dem Gegner und dessen Anwalt korrespondiert wurde und keiner darauf hinwies, haben wir natürlich den Schuldner verklagt. Der Sachverhalt ist ja anders, wenn während des laufenden Klageverfahrens die Insolvenz eintritt. Dann ist das Verfahren normal unterbrochen und bliebe abzuwarten, ob der Insolvenzverwalter das Verfahren aufnimmt. Anders jedoch hier, da bereits v o r Klageerhebung Insolvenz vorlag.

Hierzu fällt mir momentan aber nichts Tolles ein. Mir will natürlich nicht in den Kopf, dass ich womöglich die Klage zurücknehmen muss und auch noch die Kosten am Bein habe. :roll:
Gast

#8

27.09.2006, 21:43

hi marko!

ich würde auch sagen, dass es wohl das beste wäre, ihr nehmt zurück. schließlich hätte die klage so nicht stattfinden dürfen. sogesehen sollte man die klage zurücknehmen. so kommen nicht noch mehr kosten auf euch zu und ihr lauft auch nicht gefahr, dass die klage als unzulässig abgewiesen wird.

muss aber gestehen, dass ich da nicht 100% sicher bin.

lg
Gast

#9

27.09.2006, 21:44

@internationaler
geb zu, du hast recht :)
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