Hallo! Ich hab mal wieder ein Problemchen.
Also: Unser Mandant kam am 10.08.06 mit einem am 27.07.06 zugestellten VB zu uns. Dieser wurde jedoch an seinen Sohn zugestellt, wo unser Mdt. früher wohnte. Der MB wurde vorab auch an den SLohn zugestellt. Der Sohn hat die Zustellungen zurückgegeben, mit dem Hinweis, dass sein Vater dort nicht mehr gemeldet ist. Bei seinem Besuch beim Sohn hat unser Mdt. dann von der Zustellung des VB am 27.07.06 erfahren und innerhalb der 2-Wochen-Frist selbst Einspruch eingelegt. Dann haben wir noch mit anwaltlichem SS Einspruch eingelegt mit dem HInweis, dass unser Mdt. schon seit 6 Monaten woanders gemeldet ist und nicht mehr unter der Zustellungsanschrift. Trotzdem hat die Gegenseite schon den GVZ zu unserem Mdten geschickt. Haben dann Schreiben an die Gegenseite gemacht, dass die ZV-Maßnahmen einstellen sollen. Diese meinte, dass denen Mitteilung vorliegt, dass VB am 16.06.06 ordnungsgemäß zusgestellt wurde. Was muss ich jetzt tun? Das Gericht, an welches der Vorgang z. Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben wurde, hat gemeint, dass der VB rechtskräftig wäre, die Antragsteller jedoch erst mal aufgefordert wurden, den Anspruch zu begründen. Die ENtscheidung liegt ja dann beim Richter. Muss ich jetzt irgendwelche Fristen beachten bezügl. eventueller Vollstreckungsabwehrklage??? Ist wirklich dringend, wär also klasse, wenn mir jemand ganz schnell helfen könnte. Vielen Dank im voraus!
Vollsttreckungsabwehrklage
- Annile
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Man kann doch sicher der Gegenseite auch Schadensersatz aus Vollstreckung androhen.. dann aber nur, wenn der Anspruch ungerechtfertig ist und ungerechtfertigt vollstreckt wurde.
Es Annile :hurra
- Pepsi
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wenn ihr rechtzeitig einspruch eingelegt habt dürfte das so weiterlaufen..
aber ich weiß nicht wie das mit der vollstreckbarkeit ist, muss man da Sicherheitsleistung erbringen?
aber ich weiß nicht wie das mit der vollstreckbarkeit ist, muss man da Sicherheitsleistung erbringen?
also muss ich da jetzt keine Fristen beachten, z. B. für ne Vollstreckungsabwehrklage? wenn ja, dann wäre die doch sicherlich auch schon abgelaufen, oder?
Hallöchen ich klinke mich mal ein:
Also Vollstreckungsabwehrklage gibts keine Fristen zu beachten. Ich würde die unbedingt schnell einlegen mit gleichzeitigem Antrag nach § 769 I + II!
Also Vollstreckungsabwehrklage gibts keine Fristen zu beachten. Ich würde die unbedingt schnell einlegen mit gleichzeitigem Antrag nach § 769 I + II!
- dundine
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wenn die gegenseite an A.müller zustellen lässt, dort aber B.müller wohnt, weiss der pzu-postbote ja nicht, wer alles mit MÜLLER am briefkasten stehend gemeint ist. wir hatten schon die fälle, dass wir dann erweiterte ema-auskunft für unseren mandanten eingeholt haben und das beim gericht nachweisen konnten, dass noch keine rechtskräftige zustellung erfolgt ist. bisher hatten wir da auch immer erfolg
@Wolli: Für die Vollstreckungsabwehrklage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, solange noch Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahren läuft.
Der Einstellungsantrag nach § 719 ZPO wäre m.E. zusammen mit dem Einspruch einzureichen gewesen (da der VB nicht rechtmäßig ergangen ist wegen der fehlerhaften Zustellung, muss m.E. auch keine Sicherheit geleistet werden), evtl. kann man den noch nachreichen. Ansonsten Einstellung nach § 775 ZPO mit entsprechenden Belegen, die auch den Einspruch begründen sollen.
Der Einstellungsantrag nach § 719 ZPO wäre m.E. zusammen mit dem Einspruch einzureichen gewesen (da der VB nicht rechtmäßig ergangen ist wegen der fehlerhaften Zustellung, muss m.E. auch keine Sicherheit geleistet werden), evtl. kann man den noch nachreichen. Ansonsten Einstellung nach § 775 ZPO mit entsprechenden Belegen, die auch den Einspruch begründen sollen.