PFÄNdungsrang Gehaltspfändung. 2 Gläubiger HILFE!

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Anton79
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#1

11.09.2006, 14:29

Hallo zusammen. hab da leider eine etwas eiligere frage: ich hoffe , ihr könnt helfen.?

Wir haben von einem Schuldner wegen einer Forderung von EUR 50.000 das gehalt gepfändet.

jetzt erhalten wir die drittschuldnerauskunft. es wird nur darin mitgeteilt, dass eine vorrangige pfändung über 6.000 eur vorliegt. mehr wird nicht mitgeteilt.

Meine Frage nun wie ist das mit dem Rang:

meines wissens sind wir doch in höhe vcon 6000 EUR zweitrangig aber wegen der anderen 54.000 € erstrangig oder?

müssen den jetzt der pfändbare teil des einkommnes des schuldners an uns und auch an den den anderen gläubiger aufgeteilt werden? oder bekommen wir nichts?

besten gruß
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#2

11.09.2006, 14:55

naja ich gehe mal davon aus, das der schuldner weiterhin dort arbeitet... hm ich würde sagen der DS muss trotzdem den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens mitteilen, sonst könnt ihr ja gar nicht kontrollieren, wann ihr dran seid..

also ich würde sagen, der erstrangige bekommt zuerst voll seine 6.000 und danach seid ihr dran..
Andreas

#3

11.09.2006, 14:56

Hallo,

Ihr bekommt so lange nix, bis die erste, euch gegenüber vorrangige, Pfändung komplett bezahlt ist.

Dann seid Ihr mit eurer Gesamtforderung an der Reihe. Aufgeteilt werden muß also nichts. Das ist nur der Fall, wenn Pfändungen zeitgleich zugestellt werden, der GV also bei der Drittschuldnerin mit bspw. drei Pfändungen zur gleichen Zeit auftaucht und die gleichzeitig zustellt.

Ich empfehle ein Telefonat mit der Drittschuldnerin, frag die zuständige Person, ob die andere Pfändung bedient wird und wenn ja, mit wieviel im Monat, damit du ungefähr rechnen kannst.
Anton79
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#4

11.09.2006, 15:44

danke euch beiden. besten gruß
Herthamaus
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#5

13.09.2006, 19:19

Ich würd auch drauf bestehn, dass ich die Mitteilung bekomme, wie hoch der pfändbare Teil des Gehalts ist. Und wenn die 6.000 EUR abbezahlt sind, kommt ihr an die Reihe. Ganz nach dem Motto: Wer zu erst kommt, mahlt zuerst!
Vorrangig behandelt wird nun Kindesunterhalt. Egal wieviel Pfändungen schon vorliegen.

Gruß Andrea
Gina

#6

13.09.2006, 22:32

Da hätte man im Pfüb gleich den Herausgabeanspruch für die Lohnbescheinigung gem. § 836 ZPO gegen den Schuldner mit reinnehmen müssen, den kann man auch als klarstellenden Beschluss nachbeantragen. Dass habt ihr Anspruch auf die Lohnabrechnung und könnt den pfändbaren Betrag selbst feststellen...
Gast

#7

13.09.2006, 22:33

@Gina

Beantragt ihr sowas immer im PfüB? Hab ich noch nie gehabt, weil die Drittschuldner eigentlich immer die Lohnabrechnung so rausrücken, aber ist mal interessant.
Herthamaus
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#8

13.09.2006, 22:36

Das ist ja mal nen Tip... Werd ich im nächsten Pfüb gleich mal ausprobieren!
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