Bei uns ist jetzt folgendes Problem aufgetaucht:
Der Schuldner wird gemahnt mit Schreiben vom 14.05..
Laut Gesetz kommt er mit Zugang der Mahnung, also normalweise am 15.05. in Verzug, heißt ich könnte ab 15.05. Verzugszinsen ansetzen.
Meine Kollegin meint, die Verzugszinsen könnten erst ab 16.05. berechnet werden, wenn am 15.05. die Mahnung zugegangen ist.
Und was meint Ihr??
Verzug - und noch einmal -
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Also ich rechne auch immer einen Tag nachdem die Mahnung geschrieben und abgeschickt wurde. Da man davon ausgehen kann, dass der Schuldner die Mahnung am nächsten Tag erhält. Aber wenn die Mahnung erst am 16.05. dem Schuldner zugegangen ist, dann würde ich die Zinsen auch erst ab dem 16.05. berechnen. Denn wenn man so drüber nachdenke, kann der Schuldern ja vorher nichts von der Mahnung wissen und zahlen, wenn er zahlungswillig ist. Deshalb würde ich immer ab Zugang an den Schuldner berechnen.
Liebe Grüße
Findik
[color=blue]Der Verstand und die Fähigkeit, ihn zu gebrauchen, sind zwei verschiedene Gaben.[/color]
Findik
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- Curry
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Die Zinsen laufen ab dem Tag, wo dem Schuldner die Mahnung zugeht. Ich nehme da immer zwei Tage später.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Da der Schuldner mit der Mahnung in Verzug gerät kannst Du den 15.05. nehmen sofern er nicht innerhalb dieses Tages die Leistung bewirkt.Mimiho hat geschrieben:
Meine Kollegin meint, die Verzugszinsen könnten erst ab 16.05. berechnet werden, wenn am 15.05. die Mahnung zugegangen ist.
Und was meint Ihr??
Der "gute" Schuldner wird sich um den einen Tag auch nicht streiten. Der "böse" Schuldner wird bestreiten jemals eine Mahnung erhalten zu haben.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
frage: war in der rechnung kein datum festgesetzt für den verzug?
wenn nein, würde ich den tag nach der mahnung nehmen, wenn in der rechnung ein verzug war nehm ich den tag danach also rechnung 1. 4 zahlbar bis 15.04. dann nehm ich zinsen ab 16.04.
wenn nein, würde ich den tag nach der mahnung nehmen, wenn in der rechnung ein verzug war nehm ich den tag danach also rechnung 1. 4 zahlbar bis 15.04. dann nehm ich zinsen ab 16.04.
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Der Klassiker. Nein, ein Zahlungsdatum in der Rechnung begründet keinen automatischen Verzug.Sway hat geschrieben:frage: war in der rechnung kein datum festgesetzt für den verzug?
wenn nein, würde ich ...
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Häh?Sway hat geschrieben:ich weiß schon, aber wir machen es trotzdem. außer es kommt zur klage dann nicht.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.