Vollstreckung aus Beschluss

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Gast

#1

28.08.2006, 14:54

Hallo Zusammen,

der Schuldner ist verurteilt worden, eine unvertretbare Handlung durchzuführen. Dies ist bislang nicht geschehen. Das Gericht hat einen Beschluss, mit dem ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro bzw. Zwangshaft von einem Tag pro 100,00 Euro festgesetzt wurde. Der soll nun vollstreckt werden.

Ich hab so etwas noch nie gemacht. Schick ich diesen Beschluss (Klausel hab ich schon) jetzt zusammen mit nem ZV-Auftrag zum GV? Wenn ja, sollte man einen Kombi-Auftrag (mit EV) machen? Keine Ahnung ob das überhaupt Sinn macht!

Danke für Eure Hilfe
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wifey
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#2

28.08.2006, 18:31

:hm in letzter Zeit komme ich mir irgendwie so dumm vor - ich kann mal wieder nur :schieb
Viele Grüße

ich
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Melanie
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#3

29.08.2006, 09:13

Geht mir so wie wifey, also :schieb
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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Cherry-Cola
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#4

29.08.2006, 10:11

So wie ich das gelernt habe, wenn ich es richtig vertanden habe, dann muss du den Beschluss mit dem ZV-Antag zusammen zum GV schicken. Und mit EV ist doch sicherlich die eidesstattliche Versicherung gemeint, oder? Ich gehe mal davon aus.

Dann rufst du beim zuständigen Gericht an und lässt dich zu der EV-Abteilung durchstellen und dann fragst du ob der Herr X (Schuldner) die EV abgegeben hat, wenn ja, wann und zu welchem zeichen. wenn nicht, dann kannst du die EV gleich auf dem ZV-Antrag mit machen. Und das war es dann schon!

Hoffe ich konnte weiterhelfen. :?
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cobi
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#5

29.08.2006, 10:17

Anna6886 hat geschrieben:Hallo Zusammen,

der Schuldner ist verurteilt worden, eine unvertretbare Handlung durchzuführen. Dies ist bislang nicht geschehen. Das Gericht hat einen Beschluss, mit dem ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro bzw. Zwangshaft von einem Tag pro 100,00 Euro festgesetzt wurde. Der soll nun vollstreckt werden.

Ich hab so etwas noch nie gemacht. Schick ich diesen Beschluss (Klausel hab ich schon) jetzt zusammen mit nem ZV-Auftrag zum GV? Wenn ja, sollte man einen Kombi-Auftrag (mit EV) machen? Keine Ahnung ob das überhaupt Sinn macht!

Danke für Eure Hilfe
ich steh aufm schlauch :oops: was ist das? :cry:
:blumen
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Melanie
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#6

29.08.2006, 10:19

Aber sollte nicht vorher ein Pfü ausgebracht werden? War nicht gerade das das Problem? EV wird doch nur gemacht, wenn Fruchttlosbescheinigung vorliegt. Die bekommen wir doch erst nach erfolglosem Versuch der Zwangsvollstreckung.

@Anna6886: Habt ihr schon ne vollstreckbare Ausfertigung? Wurde die schon zugestellt. Ich denke gerade so an die Vollstreckungsvoraussetzungen: Titel, Klausel, Zustellung.
Viele Grüße

Melanie :pcwink
Gast

#7

29.08.2006, 10:22

Hallo Anna,

genau, Du schickst diesen Beschluß mit dem ZV-Auftrag los. Ich habe bisher immer einen Kombiantrag gemacht. Beim letzten Mal lief das soweit, Schuldner kein Vermögen, dann Termin zur Abgabe der e.V. , Schuldner nicht erschienen, Haftbefehl und *simsalabim* hatte der Schuldner wieder Geld. Das Zwangsgeld hat der GVZ dann direkt an die Staatskasse überwiesen. Ich schreibe zumeist in solchen Fällen, daß nicht dem Gläubiger die nachstehende berechnete Forderung zusteht, sondern der Staatskasse.... Hoffe, ich konnte Dir ein wenig helfen.
Gast

#8

29.08.2006, 11:59

Melanie hat geschrieben:Aber sollte nicht vorher ein Pfü ausgebracht werden? War nicht gerade das das Problem? EV wird doch nur gemacht, wenn Fruchttlosbescheinigung vorliegt. Die bekommen wir doch erst nach erfolglosem Versuch der Zwangsvollstreckung.

@Anna6886: Habt ihr schon ne vollstreckbare Ausfertigung? Wurde die schon zugestellt. Ich denke gerade so an die Vollstreckungsvoraussetzungen: Titel, Klausel, Zustellung.
Ja wir haben schon eine vollstreckbare Ausfertigung !
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#9

29.08.2006, 22:42

Es geht doch vorrangig darum, die "unvertretbare Handlung" durch ZWANGSMITTEL durchzusetzen bzw. zu erzwingen.

Deshalb: Antrag auf ZV (ohne EV !) wg. Zwangsgeld - Zahlung geht an die Landeskasse. Dann höheres Zwangsgeld beantragen, bis die "Schmerzgrenze" erreicht ist und der Gegner die unvertretbare Handlung erfüllt.

Bei erfolgloser ZV: Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls beim Prozeßgericht und Vollstreckung der ZwangsHAFT durch den GV, damit der Gegner die unvertr.Handlung erfüllt. :evil: EV - PfÜB usw. bringt doch nur unnötigen Zeitverlust !
Gast

#10

29.08.2006, 23:03

Bei manchen Schuldnern ist die Schmerzgrenze aber sehr hoch. Wir z. B. sind jetzt schon in der Vollstreckung des 3. Zwangsgeldbeschlusses und der Schuldner schaltet hinsichtlich der von ihm zu erbringenden unvertretbaren Handlung auf Schuld... irgendwann nervt es einfach... ;)
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