forderung verjährt?

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lila
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#1

24.07.2008, 12:31

folgender sachverhalt: es geht um eine forderung aus pachtvertrag aus dem jahr 2001, wir vertreten die beiden schuldner, gegenseite hat am 31.12.04 jeweils mahnbescheid beantragt,diese wurden im januar 05 an unsere mandanten zugestellt. wir haben widerspruch fristgemäß ende januar bzw. anfang februar 05 eingelegt und zwar jeweils gesamtwiderspruch. seitdem ist nichts mehr passiert.

meiner meinung nach ist die forderung verjährt. mein chef meint aber,daß ich da was übersehen hätte und die forderung noch nicht verjährt wäre.

was meint ihr?

vielen dank schonmal für eure hilfe!
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GuterJunge
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#2

24.07.2008, 13:05

sofern der Widerspruch auch bei Gericht einging würde ich Dir zustimmen das es Verjährt ist
Bob

#3

24.07.2008, 13:17

Durch die Einreichung des Mahnbescheides wird die Verjährung gehemmt. Diese Hemmung dauert bis zum Ablauf des Verfahrens an. Wird das Verfahren nicht betrieben endet die Hemmung 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung (hier wohl Einlegung des Widerspruchs).
secret72

#4

24.07.2008, 13:29

Genau, Bob. Forderung dürfte allerspätestens im Oktober 2005 verjährt gewesen sein.

Ich denke, Dein Chef geht von einer Unterbrechung der Verjährung aus. Dann würde die Forderung im Dezember 2008 verjähren.
blackswan

#5

24.07.2008, 14:19

da die Forderung aus dem Jahre 2001 ist gilt hier noch die alte Verjährungsregel.

zum einen beträgt die Verjährungsfrist 4 Jahre und zum anderen (soviel ich weiß) wurde die Verjährung unterbrochen bei Klage, Mahnbescheid etc., sie fing also wieder noch an zu laufen nach Beendigung bzw. Stillstand des Verfahrens. Somit ist noch keine Verjährung eingetreten, denke mal dies meint dein chef
Bob

#6

24.07.2008, 14:41

Art 229 § 6 EGBGB

Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001

(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Wenn nach Ablauf des 31. Dezember 2001 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung eine vor dem 1. Januar 2002 eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, so ist auch insoweit das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vorsehen, so gilt eine Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzuwendenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2002 eintritt und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigt ist, als mit dem Ablauf des 31. Dezember 2001 beendigt, und die neue Verjährung ist mit Beginn des 1. Januar 2002 gehemmt.

(3) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung länger als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.

(4) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.

(5) Die vorstehenden Absätze sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts maßgebend sind.

(6) Die vorstehenden Absätze gelten für die Fristen nach dem Handelsgesetzbuch und dem Umwandlungsgesetz entsprechend.
secret72

#7

24.07.2008, 15:05

§ 204 BGB
Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren
....
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ciryll
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#8

24.07.2008, 15:13

also nicht dass ich jetzt die endgültige antwort hätte....aber ich frag mich doch gerade glatt wozu ein RA da ist....gerade bei übergangsvorschriften ist der anwalt zur berechnung der verjährung zuständig und nicht die ReNo
[color=#4000FF]Man hat´s nicht leicht, aber leicht hat´s einen ! [/color] :twisted:
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Zauberdrops
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#9

24.07.2008, 16:18

@ ciryll:

Es gibt RAs, die meinen, ReNos müssten sowas aus dem effeff können. Ich weiß zwar nicht, wieso, aber das stimmt wirklich.

Zum Thema:

Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe mit Bobs Überleitungsvorschrift ist die Forderung verjährt. Weil bzgl. des MV das neue Schuldrecht Anwendung findet, nach welchem die Frist gehemmt, aber nicht unterbrochen wird. Den Rest aus Abs. 4 hab ich nicht wirklich verstanden, aber man kann rechnen wie man will: Die Forderung ist verjährt.
[i][b]LG
Cora[/b][/i]

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lila
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#10

24.07.2008, 17:54

tja,bei uns ist das eben so,daß wir (also die angestellten) uns mit diesen themen auseinander setzen müssen. der witz an der ganzen sache ist,daß ich dem zuständigen anwalt alles bereits aufgeschrieben hatte,mit §§ etc. und eben auch mein ergebnis war,daß die forderung verjährt ist! mein chef aber meinte,daß ich da irgendwas falsch gemacht hätte und die forderung eben nicht verjährt wäre...ich hatte ihm eben auch erklärt,daß die verjährung gehemmt war und nach sechs monaten die hemmung endete,da das verfahren ja nicht weiter betrieben wurde. und nun meinte er,ich solle mir das ganze nochmal genau anschauen...
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